Auf örtliche Unzuständigkeit gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylverfahren erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte im Asylverfahren die Zulassung der Berufung und rügte die örtliche Unzuständigkeit des VG Augsburg zugunsten des VG München. Der VGH lehnte den Zulassungsantrag ab. Ein Zuständigkeitsverstoß stellt keinen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO und damit keinen Verfahrensfehler i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG dar; das Rechtsmittelgericht darf von der vom Erstgericht bejahten örtlichen Zuständigkeit ausgehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen angeblicher örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsmittelgericht geht bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils von einer dort ausdrücklich oder stillschweigend bejahten örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit begründet keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 VwGO und fällt nicht ohne Weiteres unter den Verfahrensfehlerbegriff des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
§ 83 Satz 1 VwGO verweist auf die §§ 17 bis 17b GVG; nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel entscheidet, nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs.
Zur Zulassung der Berufung im Asylverfahren ist ein Verfahrensfehler i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen eines in § 138 VwGO genannten Revisionsgrundes vorliegen.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2022-03-22, – Au 7 K 21.31122
Leitsatz
Ein Berufungsgericht hat bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils von einer in dem Urteil ausdrücklich oder stillschweigend bejahten örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Verwaltungsgerichts ohne weiteres auszugehen (Anschluss an BVerwG BeckRS 1994, 23491). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei örtlich nicht zuständig gewesen, weil er seinen Wohnsitz schon bei Klageerhebung im Regierungsbezirk Oberbayern gehabt habe, für den nicht das Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das Verwaltungsgericht München zuständig sei.
Dieser Vortrag kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit kein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 VwGO ist und daher von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht erfasst wird. Im Übrigen bestimmt § 83 Satz 1 VwGO, dass für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten. Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Rahmen des § 83 Satz 1 VwGO bedeutet dies, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils von einer in dem Urteil ausdrücklich oder stillschweigend bejahten örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Verwaltungsgerichts ohne Weiteres auszugehen hat (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1994 - 11 AV 1/94 - juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).