Kostenentscheidung nach Erledigung (Einzelfall)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerseite erklärte das Verfahren für erledigt, die Beklagte stimmte zu. Das Gericht stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Die Beklagte wurde nach summarischer Prüfung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen; die Entscheidung kann nach §§ 92 Abs. 3, 87a VwGO durch die zuständige Berichterstatterin erfolgen.
Ein zuvor ergangenes Urteil wird bei Erledigung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO).
Hat eine Partei das erledigende Ereignis herbeigeführt, indem sie das klägerische Begehren zugesteht, kann sie als in der Rolle des Unterlegenen angesehen werden und die Kosten in beiden Rechtszügen tragen; dies reicht in der Regel für eine summarische Kostenzuweisung aus.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2022-09-22, – M 12 K 21.5454
VG München, Bes, vom 2022-09-12, – M 12 K 21.5454
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2022 (M 12 K 21.5454) ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ergeht entsprechend § 87a Abs. 3 und 1 Nrn. 3, 4 und 5 VwGO durch die zuständige Berichterstatterin. Übereinstimmende Erledigterklärungen der Beteiligten liegen vor. Die Klägerseite hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 (Eingang am 12.5.2023) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (Eingang ebenfalls am 15.5.2023) zugestimmt.
2. Das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
3. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
a) In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. Von Bedeutung kann auch sein, ob und inwieweit ein Beteiligter das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat. Wenn sich ein Beteiligter in die Rolle des Unterlegenen begibt, dürfen ihm in der Regel nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt werden. Dabei ist in der Rechtsmittelinstanz über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu entscheiden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL, Stand: August 2022, § 161 Rn. 18 u. Rn. 24 jeweils m.w.N.).
b) Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen bei gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, die sich im vorliegenden Fall in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat das erledigende Ereignis herbeigeführt, indem sie dem Klagebegehren stattgegeben und den klägerischen Rechtsstandpunkt zu dem konkret geltend gemachten Anspruch anerkannt hat (vgl. Senatsakte, Bl. 44 u. 52).
4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
5. Dieser Beschluss ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.