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VGH·10 ZB 22.2072·28.04.2023

Erfolgreicher Antrag auf Prozesskostenhilfe für Antrag auf Zulassung der Berufung

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zentrale Frage ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat, insbesondere bei schwierigen Fragen zur Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Der VGH bewilligt Prozesskostenhilfe mangels Mutwilligkeit und wegen hinreichender Erfolgsaussichten; die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt, weil anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag der Berufung wurde bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren genügt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs; es reicht Offenheit des Erfolgs bei summarischer Prüfung, da das PKH-Verfahren nicht das Hauptsacheverfahren ersetzen darf.

3

Ungeklärte oder im Einzelfall schwierige Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im PKH-Verfahren abschließend entschieden werden; die bloße Erforderlichkeit der prozessualen Klärung kann jedoch hinreichende Erfolgsaussichten begründen.

4

Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich, ist diesem im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe der Bevollmächtigte beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 5§ VwGO § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2022-08-16, – Au 1 K 20.2820

Leitsatz

Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSd § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sind anzunehmen, wenn in einem Verfahren schwierige Fragen, insb. zu der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, zu klären sind. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – unter Beiordnung von Rechtsanwalt … – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten − die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2022, mit dem dieses seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgewiesen hat.

2

1. Der genannte Antrag hat Erfolg.

3

a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 <357> = juris Rn. 26). Deshalb dürfen bislang ungeklärte oder im Einzelfall schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 13 m.w.N.).

5

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. In dem Verfahren sind schwierige Fragen, insbesondere zu der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu klären. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2021 (2 BvR 1333/21) wird Bezug genommen. Der Kläger ist zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen.

6

2. Da die Vertretung des Klägers nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, war diesem auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Bevollmächtigter beizuordnen.