Rügen der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltskarte wegen angeblicher Scheinehe. Der BayVGH lehnte den Zulassungsantrag ab, da im Zulassungsverfahren keine konkret begründeten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung dargelegt wurden und keine grundsätzliche Bedeutung vorgetragen war. Neu vorgetragenes, an die gerichtliche Würdigung angepasstes Vorbringen war nicht geeignet, Richtigkeitszweifel zu begründen. Die Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantierter Richtigkeitszweifel und ohne grundsätzliche Bedeutung verworfen; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, ob eine Ehe eine Scheinehe im Sinne des einschlägigen Rechts ist, unterliegt der freien Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO; diese freie Beweiswürdigung ist nur angreifbar, wenn die Überzeugungsbildung auf unzutreffendem oder unzureichend ermitteltem Sachverhalt beruht oder die Beweiswürdigung Denkgesetze verletzt bzw. grobe Unklarheiten aufweist.
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Zulassungsantrag konkret und schlüssig darzulegen, welche tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen unrichtig sind und weshalb; bloßes Bestreiten der Würdigung genügt nicht.
Neu vorgebracht erscheinende Tatsachen, die offensichtlich an die erstinstanzliche Beweiswürdigung angepasst sind oder im Widerspruch zu früheren Angaben stehen, eignen sich nicht zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags voraus (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2022-05-03, – Au 1 K 21.929
Leitsatz
Mit Einwänden gegen die freie richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit einer Entscheidung erst in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil es von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung Ungereimtheiten aufweist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter. Mit dieser Klage begehrte er die im Bescheid vom 16. März 2021 getroffene Feststellung, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht bestehe, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltskarte für Angehörige einer Unionsbürgerin auszustellen weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) ergeben.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BavVGH, B.v. 29.4.2020 - 10 ZB 20.104 - juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, der Kläger habe den Tatbestand des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU erfüllt, es liege eine Scheinehe im Sinne des Art. 35 der RL 2004/38/EG vor. Der Kläger und seine bulgarische Ehefrau würden sich im Wesentlichen nur mit Hilfe einer Übersetzungssoftware unterhalten können. Auch hätten sie bei der getrennten Befragung durch die Ausländerbehörde gravierend unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen und zur Hochzeit gemacht. Insoweit überzeuge auch der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers nicht, die Abweichungen beruhten auf Übersetzungsfehlern der von den Ehegatten mitgebrachten bulgarischen Übersetzerin, die der türkischen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Aus den Befragungsprotokollen des Landratsamtes sei ersichtlich, dass bei der Befragung des Klägers und seiner Frau jeweils ein anderer Sprachmittler mitgewirkt habe, da die Dolmetscherunterschriften offensichtlich nicht identisch seien.
Dem hält der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens nur entgegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Scheinehe ausgegangen sei. Die Ehefrau spreche ein wenig türkisch. Das Standesamt habe trotz eines Schreibens der Ausländerbehörde keine Zweifel an der beabsichtigten Ehe gehabt und die Trauung vollzogen. Die angeblich widersprüchlichen Angaben der Eheleute beruhten auf Fehlern der von den Eheleuten mitgebrachten Übersetzer bei der getrennten Befragung durch die Ausländerbehörde. Diese Einwände greifen nicht durch.
Ob ein Ausländer und sein Ehegatte die Ehe nur zur Begründung eines Aufenthaltsrecht geschlossen haben, ohne eine tatsächliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder auch nur zu beabsichtigen, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei. Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 7). Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - juris Rn. 39; OVG Bln-Bbg, B.v. 29.9.2017 - OVG 5 N 40.16 - juris Rn. 9).
Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass die Ehefrau des Klägers ein wenig Türkisch spricht. Allein der Umstand, dass das Standesamt bei der Trauung keine rechtlichen Bedenken hatte, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Widersprüche bei der getrennten Befragung beruhten auf den mangelnden Sprachkenntnissen der mitgebrachten Dolmetscher, steht in unaufgelöstem Widerspruch zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (wo lediglich von einer Dolmetscherin die Rede gewesen war), ist offensichtlich an die gerichtliche Beweiswürdigung angepasst und daher nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen.
2. Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).