Erfolglose Berufungszulassung gegen Ausweisung unter Anordnung des Sofortvollzuges nach sexuellem Missbrauch der Enkelin
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen eine Ausweisungsentscheidung mit Sofortvollzug nach § 53 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hatte eine erhebliche Wiederholungsgefahr aufgrund mehrerer tatmehrheitlicher Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern festgestellt. Der VGH verneint ernstliche Zweifel an dieser Gefahrenprognose und hält die Abwägung mit familiären Bindungen und langjährigem Aufenthalt für vertretbar. Der Zulassungsantrag wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus, die durch schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung substantiiert darzulegen sind.
Bei Ausweisungsentscheidungen nach § 53 AufenthG kann das Verwaltungsgericht auch generalpräventive Erwägungen in die Gefahrenprognose einbeziehen.
Mehrere tatmehrheitliche Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und ein über einen längeren Zeitraum fortgesetztes Tatverhalten begründen regelmäßig eine beachtliche Wiederholungsgefahr.
Eine im strafgerichtlichen Verfahren getroffene günstige Legalprognose (z. B. Aussetzung der Strafe zur Bewährung) steht der Annahme einer ausländerrechtlichen Gefahr nicht entgegen, wenn der Betroffene sein Fehlverhalten leugnet und keine Einsicht oder Verhaltensänderung erkennbar ist.
Familiäre Bindungen und langjähriger Aufenthalt sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung zu berücksichtigen, können aber hinter der Gefährdungslage und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat zurücktreten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-02-09, – M 4 K 20.2211
Leitsatz
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gefahrenprognose und Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr zu Recht darauf verwiesen, dass der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilte Kläger durch seine sich über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren erstreckenden Taten die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und seelischen Unversehrtheit von besonders schützenswerten Kindern verletzt hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2020 gerichtete Klage weiter, mit dem diese unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Ausweisung verfügt und ein (unter der Bedingung des Nachweises der Straffreiheit) auf fünf bzw. (ansonsten) sieben Jahre ab Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Soweit sich der Kläger zur Begründung auf eine fehlerhafte Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts beruft, weil er bereits seit 27 Jahren in Deutschland lebe und sich bis auf die Anlasstat straffrei geführt habe, die Vollstreckung der diesbezüglich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei und er sich seither wiederum bereits zwei Jahre straffrei führe, greift dieser Einwand nicht durch. Denn unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht eine tatbestandsmäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus generalpräventiven Gründen angenommen hat (UA S. 15: „Unabhängig davon gefährdet der Aufenthalt des Klägers auch im Hinblick auf generalpräventiven Erwägungen …“), hat es bei seiner Gefahrenprognose und Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr zu Recht darauf verwiesen, dass der wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilte Kläger durch seine sich über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren erstreckenden Taten die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und seelischen Unversehrtheit von besonders schützenswerten Kindern verletzt habe. Auch träfen die der günstigen Legalprognose des Strafgerichts, das die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt habe, zugrundeliegenden Annahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu. Denn der Kläger leugne inzwischen seine Taten, bestreite den abgeurteilten sexuellen Missbrauch und versuchten sexuellen Missbrauch seiner Enkelin und lasse sich vielmehr dahingehend ein, deren Mutter „habe das Ganze gedeichselt“. Er habe nach seinen jetzigen Angaben das Geständnis vor dem Strafgericht nur auf Drängen seines Rechtsanwalts abgelegt und der Zahlung eines Schmerzensgeldes zugestimmt, um eine Bewährungsstrafe zu erlangen. Daraus hat das Verwaltungsgericht aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass der Kläger keinerlei Einsicht in sein strafrechtliches Fehlverhalten habe, eine Aufarbeitung der Straftaten nicht erfolgt und eine auf einen Fortfall der Wiederholungsgefahr hindeutende Verhaltensänderung bei ihm gerade nicht festzustellen sei. Weiter hat es bei seiner Gefahrenprognose ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Kläger bei seinen Taten eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe und das vom Strafgericht noch positiv gewürdigte „stabile familiäre Umfeld“ des Klägers diesen in der Leugnung der Taten bzw. ihrer Verdrängung und Bagatellisierung sogar bestärke. Diesen die Gefahrenprognose wesentlich tragenden Erwägungen ist der Kläger aber im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend entgegengetreten.
Auch der weitere Einwand, die Ausweisung erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, weil der Kläger seit 27 Jahren im Bundesgebiet lebe, nunmehr kurz vor dem Rentenalter stehe und sowohl körperlich wie auch psychisch schwer erkrankt sei, der ebenfalls vielfältig erkrankten Ehefrau eine gemeinsame Ausreise mit dem Kläger in den Herkunftsstaat (Bosnien-Herzegowina) nicht zumutbar sei, so dass faktisch eine Trennung der Ehegatten erfolgen und eine spätere Familienzusammenführung schon infolge der Unmöglichkeit der Lebensunterhaltssicherung durch die Ehefrau scheitern würde, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung die Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Dabei hat es den Umstand, dass der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält und hier in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt, die ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis besitzt, angemessen gewürdigt. Es hat die aufenthaltsrechtliche Bedeutung der familiären Bindung (Art. 6 Abs. 1 GG) des Klägers an seine sich berechtigterweise (ebenfalls) mit einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet aufhaltende Ehefrau nicht verkannt, jedoch zu Recht festgestellt, dass es der Ehefrau als bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, mit dem Kläger nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren, zumal sich dieser ausweislich zahlreicher Stempel in seinem Reisepass und seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung mit der gesamten Familie - einschließlich Ehefrau - regelmäßig dort aufgehalten habe. Selbst wenn die Ehefrau den Kläger nicht begleiten würde, sei es ihnen für die begrenzte Zeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots - mit der Möglichkeit von Betretenserlaubnissen für den Kläger nach § 11 Abs. 8 AufenthG - zumutbar, die Ehe „auf Entfernung zu führen“. Den Kontakt zu den weiteren Familienmitgliedern - Kindern, Enkelkindern sowie zwei Schwestern und weitere Verwandte - könne der Kläger zumutbar auch über moderne Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Dafür, dass eine spätere erneute Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufgrund fehlender Lebensunterhaltssicherung von vornherein ausgeschlossen wäre, hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).