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VGH·10 ZB 21.677·11.06.2021

Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Ausweisung. Das Gericht hält die Begründung für unzulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Frist kein substantiiert dargelegter Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorgetragen wurde. Asylrechtliche Allgemeinvorträge ohne Bezug zu den Entscheidungsgründen genügen nicht. Der Antrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen.

2

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn nicht wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fallbezogen, substantiiert und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht verständlich erläutert wird.

3

Die Zulassungsbegründung muss sich konkret mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen; allgemein gehaltene Vorbringen, die keinen Bezug zum Gerichtsentscheid haben, genügen für die Zulassung nicht.

4

Es genügt, dass aus dem Vorbringen bei angemessener Auslegung erkennbar ist, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird; fehlt diese Erkennbarkeit, ist eine inhaltliche Prüfung unmöglich und der Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4 S. 4§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK§ 42 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2020-10-28, – M 12 K 20.4142

Leitsatz

Nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Ohne substantiierte Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unzulässig, (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine mit Bescheid vom 31. August 2020 (in der Gestalt der Änderung vom 28. Oktober 2020) verfügte Ausweisung weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.

2

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Zulassungsbegründung muss sich mit dem angefochtenen Urteil konkret und fallbezogen auseinandersetzen. Dem Darlegungserfordernis ist nur Genüge getan, wenn in dem Zulassungsantrag einer oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sowie fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird. Zwar muss der Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt werden, doch muss es dem Berufungsgericht bei angemessener Würdigung und Auslegung des Vorbringens möglich sein zu erkennen, welcher Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe geltend gemacht werden und was jeweils hierzu vorgebracht wird. Nur dann ist eine inhaltliche Prüfung, ob ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO tatsächlich vorliegt, überhaupt erst möglich. Ohne substantiierte Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 62 ff.).

3

Der Kläger trägt vor, die Rechtssache habe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung. Es sei die Rechtsfrage zu klären, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Nigeria die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“. Er legte sodann in allgemeinen Ausführungen ausführlich die seiner Meinung nach bestehende wirtschaftliche und Sicherheitslage in Nigeria dar. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Für den Kläger sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen.

4

Dieser Vortrag hat keinen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Es handelt sich hier um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (mit der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots); die möglichen Gründe für die Zulassung der Berufung, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz VwGO darzulegen sind, ergeben sich aus § 124 Abs. 2 VwGO und nicht aus § 78 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag des Klägers betrifft ausschließlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und könnte allenfalls in einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Asylurteil ein geeigneter Vortrag sein. Der Kläger hat aber den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019, mit dem sein Asylantrag abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint wurde, gar nicht angefochten (UA Rn. 5). An diese Entscheidung des Bundesamts war außer der Ausländerbehörde auch das Verwaltungsgericht gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden und hat sich zu Recht mit diesen Fragen nicht (nochmals) auseinandergesetzt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).