Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte am 25.11.2021 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München, reichte die erforderliche Begründung jedoch nicht innerhalb der zweimonatigen Frist ein. Der VGH erklärt den Antrag als unzulässig, weil die Begründungsfrist mit Ablauf des 27.12.2021 fruchtlos verstrichen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mangels vorgebrachter Gründe abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen fruchtlos verstrichener Begründungsfrist; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung binnen eines Monats zu stellen und binnen zwei Monaten zu begründen; bleibt die Begründung fruchtlos, ist der Antrag unzulässig.
Für Fristbeginn und -berechnung gelten bei Zustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. den Regeln der ZPO und den Vorschriften des BGB zur Fristberechnung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende und nachweisbare Gründe für das Fristversäumnis voraus; liegt ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vor und wurden keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen, ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-10-13, – M 24 K 20.1942
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da die zweimonatige Begründungsfrist fruchtlos verstrichen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. November 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2021 (M 24 K 20.1942) ist mangels fristgerechter Einreichung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unzulässig.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat in dem streitbefangenen Urteil die Berufung nicht zugelassen (vgl. UA S. 2).
Ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil (vgl. UA S. 22) dem Kläger am 25. Oktober 2021 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugestellt worden (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 130). Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. Dezember 2021, einem Montag, verstrichen. Bis dahin ging weder bei dem Verwaltungsgerichtshof noch bei dem Verwaltungsgericht eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ein. Eine solche hat die Klägerseite lediglich in dem Antrag vom 25. November 2021 angekündigt (vgl. Senatsakte, Bl. 3). Die Klägerseite hat daher die Begründungsfrist versäumt.
b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungsowie der Ankündigung einer Begründung (s.o.) anderweitig ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.