Zu den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ausweisungsentscheidung und rügt u.a. Wiederholungsgefahr und Verletzung von Art. 8 EMRK. Das Gericht lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Darlegungen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen und an schlüssigen Gegenargumenten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO als unbegründet abgewiesen mangels substantiierten Vorbringens
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantielle Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes und eine erkennbare rechtliche Durchdringung des Streitstoffs.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn der Zulassungsantrag einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Bloße pauschale Rügen ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Fehlen substantiierte Ausführungen zu den Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3), ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2021-10-06, – Au 6 K 20.1540
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2020, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angedroht und eine Aufenthalts- und Wiedereinreisesperre von fünf Jahren angeordnet wurde, weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Des Weiteren verstoße die Ausweisung gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Darlegungsgebot erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 10 ZB 19.1318 - juris Rn. 6; B.v. 22.3.2019 - 10 ZB 18.2498 - juris Rn. 8; B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 - 9 ZB 18.904 - juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den insofern entscheidungstragenden Argumenten (vgl. Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung des Urteils ausführlich mit der Frage der Wiederholungsgefahr (S. 12 bis 15 des UA) und der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung (auch) im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (S. 16 bis 23, insb. S. 21 f. des UA) auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen geht der Zulassungsantrag nicht ansatzweise ein.
Auch zu den Zulassungsgründen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).