kein Freizügigkeitsrecht für serbische Staatsangehörige nach Wegzug des Ehemannes nach Bulgarien und anschließender Scheidung
KI-Zusammenfassung
Die serbische Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, ihr Freizügigkeitsrecht sei verloren. Streitpunkt war, ob das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen beim Wegzug des Unionsbürgers kraft Gesetzes erlischt oder einer Verlustfeststellung bedarf. Der VGH lehnte die Zulassung ab, da die obergerichtliche und EuGH-Rechtsprechung ein Erlöschen kraft Gesetzes und die Voraussetzung des Bestehens bei Einleitung des Scheidungsverfahrens klar regle; die Zulassungsvoraussetzungen (§124 VwGO) seien nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvoraussetzungen (§124 VwGO) nicht erfüllt, damit Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers erlischt kraft Gesetzes, wenn der Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat verlässt; hierfür bedarf es keiner gesonderten Verlustfeststellung durch die Behörde.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nach Ehescheidung setzt voraus, dass bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens noch ein Aufenthaltsrecht bestanden hat.
Liegt bei Einleitung des Scheidungsverfahrens kein Aufenthaltsrecht mehr vor (z.B. wegen vorherigem Wegzug des Unionsbürgers), ist ein Fortbestand des Rechts nicht anzunehmen.
Im Zulassungsverfahren nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder grundsätzliche Bedeutung nur zu bejahen, wenn das Vorbringen substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-06-10, – M 10 K 19.2683
Leitsatz
Das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, erlischt kraft Gesetzes, dh ohne eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Behörde (EuGH BeckRS 2021, 24496). (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers setzt voraus, dass ein Aufenthaltsrecht bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens noch besteht, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Unionsbürger bereits zuvor den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hat (VGH München BeckRS 2019, 34594). (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe ihr Freizügigkeitsrecht verloren, weiter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt als Angehörige eines Unionsbürgers verloren habe, als ihr bulgarischer Ehemann, mit dem sie von 2014 bis 2019 verheiratet war, im Jahr 2016 das Bundesgebiet verlassen hat und wieder nach Bulgarien gezogen ist. Weiter hat es ausgeführt, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Ehescheidung gemäß § 3 Abs. 5 FreizügG/EU in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens (1.4.2019) geltenden Fassung bestehe nicht, weil das Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahren im Jahr 2019 schon nicht mehr – wie erforderlich – bestanden habe. Einer gesonderten Verlustfeststellung durch die Beklagte habe es insofern nicht bedurft.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Aufenthaltsrecht einer Angehörigen eines Unionsbürgers im Falle des Wegzugs des Unionsbürgers kraft Gesetz erlösche oder ob es – was die Klägerin für richtig hält – einer Verlustfeststellung durch die zuständigen Behörden bedürfe. Weiter ist sie der Auffassung, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verlange gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahren noch ein Freizügigkeitsrecht bestanden habe. Die anderslautende Rechtsprechung übersehe, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass ein einmal entstandenes Aufenthaltsrecht im Falle der Ehescheidung fortbestehe.
Diese Einwände greifen nicht durch. Der Senat verweist insofern auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – obergerichtlich in dem Sinne geklärt, dass das Aufenthaltsrecht des Angehörigen eines Unionsbürgers bei Wegzug des Unionsbürgers kraft Gesetzes, d.h. ohne eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Behörde erlischt (EuGH, U.v. 2.9.2021 – C-930/19 – juris Rn. 41; U.v. 16.7.2015 – C-218/14 juris Rn. 67) und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Angehörigen voraussetzt, dass ein Aufenthaltsrecht bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens noch besteht, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn der Unionsbürger bereits zuvor den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hat (EuGH, U.v. 16.7.2015, a.a.O. – Rn. 58; BVerwG, U.v. 28.3.2019 – 1 C 9.18 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 9).
Sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits geklärt, kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mehr zu. Dass diese Fragen erneut klärungsbedürftig geworden wären, legt das Zulassungsvorbringen, das sich mit den ausführlichen Begründungen der obergerichtlichen Entscheidungen jeweils nicht in der gebotenen Weise auseinandersetzt, nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).