Kein fristgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte persönlich die Zulassung der Berufung gegen ein ausweisungsrechtliches Urteil. Entscheidend war, ob ein solcher Zulassungsantrag ohne Prozessbevollmächtigten fristwahrend ist. Das OVG verwarf den Antrag als unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt und die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO versäumt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil er nicht fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 VwGO) gestellt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auf Prozesshandlungen, die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten; hierzu gehört der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, der von einer nicht postulationsfähigen Partei ohne Prozessbevollmächtigten gestellt wird, ist unwirksam und kann daher die maßgebliche Frist nicht wahren.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu beantragen; eine verspätete oder formell unwirksame Antragstellung führt zur Unzulässigkeit des Zulassungsantrags.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-06-24, – M 24 K 20.3444
Leitsatz
Eine nicht postulationsfähige Partei, die trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, kann keinen wirksamen und daher auch keinen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung die vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Klage gegen die ihm gegenüber erlassene Ausweisung weiter.
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die ihm gegenüber erlassene Ausweisung abgewiesen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Kläger am 5. Juli 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 hat der Kläger persönlich bei dem Verwaltungsgericht der Sache nach beantragt,
gegen das vorgenannte Urteil die Berufung zuzulassen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vertretungszwang gilt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.
a) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist eine solche Prozesshandlung, mit der Folge, dass der sogenannte Vertretungszwang Anwendung findet. Die nicht postulationsfähige Partei kann keinen wirksamen und daher auch keinen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
b) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich - trotz des Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Urteils (s.o., vgl. UA S. 25) ? bei der Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bedient. Auch in der Folge hat er sich - trotz des erneuten Hinweises des Senats (s.o.) - nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Zulassung der Berufung ist mit Ablauf des 6. August 2021, einem Montag, verstrichen. Damit fehlt es an einem ordnungsgemäß eingereichten Antrag innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.