Antrag auf Zulassung der Berufung – keine Darlegung ernstlicher Zweifel in der Zulassungsschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot bestätigte. Das VGH lehnt die Zulassung ab, weil die Zulassungsschrift keine substantielle Auseinandersetzung mit tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts enthält. Insbesondere wurden Feststellungen zur Wiederholungsgefahr und zur Gewichtung familiärer Bindungen nicht schlüssig bestritten. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kostenfestsetzung und Ablehnung der PKH
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann dargelegt, wenn der Antragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Die Zulassungsschrift muss eine substantielle und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts enthalten; pauschale oder unkonkrete Einwendungen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr nach § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit dem Beschluss ARB 1/80 können frühere Straftaten und eine seit längerer Zeit nicht therapierte Suchtlage als indizielle Anhaltspunkte herangezogen werden; diese sind vom Betroffenen konkret zu bestreiten, um Zweifel zu begründen.
Rügen einer fehlerhaften Abwägung zwischen Ausweisungsinteressen und Schutzinteressen sind konkret darzulegen; der Rüge fehlt die Substanz, wenn nicht aufgezeigt wird, welche zentralen Erwägungen das Verwaltungsgericht übersehen oder fehlerhaft gewichtet hat.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Urt, vom 2021-05-11, – Au 1 K 20.1992
Leitsatz
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht dargelegt, wenn der Zulassungsschrift eine substantielle Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen ist. (Rn. 2 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. L., B. straße 4, A. - wird abgelehnt.
Gründe
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2020 gerichtete Klage weiter, mit dem diese den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 Satz 1 d. Bescheidstenors), ihm gegenüber ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Nr. 1 Satz 2 u. Nr. 3) und ihm die Abschiebung in die Türkei oder jeden anderen Staat, der zu seiner Übernahme verpflichtet oder bereit ist, angedroht hat (Nr. 2).
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger - der Sache nach − geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt beziehungsweise liegt nicht vor.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
b) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, insbesondere bei Heranziehung des Maßstabes des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) sei eine von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat eine Prüfung anhand von § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit dem vorgenannten Beschluss ARB 1/80 vorgenommen (vgl. UA S. 8: „auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes“). Dabei ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger weiterhin die Gefahr der Wiederholung von Eigentumsdelikten, darunter auch Wohnungseinbruchdiebstählen mit der Folge von Bedrohtheits- und Schutzlosigkeitsgefühlen der Wohnungsinhaber, sowie Körperverletzungsdelikten besteht (vgl. UA S. 9 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die bisherigen Straftaten des Klägers herangezogen und auf die seit achtzehn Jahren bestehende und nicht therapierte Drogensucht des Klägers abgestellt (vgl. UA S. 10: „gab der Kläger an, dass er mit dem Erlös des Diebesguts Heroin habe erwerben wollen“). All dem setzt der Kläger inhaltlich nichts entgegen.
Ins Leere geht der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen falsch abgewogen, weil der Kläger faktischer Inländer sei und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat anerkannt und auch verwertet, dass es sich bei dem Kläger um einen faktischen Inländer handelt (vgl. UA S. 12: „Er ist somit faktisch ein Inländer“ u. UA S. 13: „sein ganzes Leben hier verbracht“). Zudem hat das Verwaltungsgericht die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet geprüft und gewürdigt (vgl. UA S. 13: „Lediglich ein Bruder des Klägers lebt in der Türkei in Istanbul“ u. „seine engsten Familienangehörigen, welche jedoch nicht (mehr) auf den Kläger angewiesen sind, leben in Deutschland“ sowie UA S. 15: „Die in Deutschland lebende Familie … kann ihn in der Türkei besuchen und mittels Telefon und Internet den Kontakt aufrecht erhalten“). Was die Klägerseite konkret damit meint, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Abwägungsentscheidung falsch getroffen, bleibt im Dunkeln. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ausweisungsinteresse (vgl. UA S. 12 f.) sowie der Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. UA S. 13 ff.) geht die Klägerseite nicht ein.
Insgesamt ist der Zulassungsschrift, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine substantielle Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Aus genannten Gründen ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.