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VGH·10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729·03.08.2021

Ergänzungsbeschluss für Kostenentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte fristgerecht die Ergänzung eines Senatsbeschlusses um eine in den Gründen erwähnte, aber im Tenor unterlassene Kostenentscheidung. Der Senat gab dem Antrag nach § 120 i.V.m. § 122, § 154 VwGO statt und ergänzte den Tenor dahingehend, dass die Kläger die Kosten der Zulassungsverfahren tragen. Für das Ergänzungsverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beschlusstons um die Kostenentscheidung nach § 120 VwGO stattgegeben; Kläger tragen Kosten der Zulassungsverfahren; für das Ergänzungsverfahren keine Gerichtskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in den Beschlussgründen erwähnte, im Tenor unterlassene Kostenentscheidung kann nach § 120 VwGO i.V.m. § 122 und § 154 VwGO durch ergänzende Entscheidung nachgeholt werden.

2

Für die Vornahme der Ergänzung ist der erkennende Senat in der aktuellen Besetzung zuständig.

3

Für ein Beschlussergänzungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, soweit hierfür keine zusätzlichen Kosten entstanden sind (§ 35 GKG; § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).

4

Ein Ergänzungsbeschluss des Senats ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 120 Abs. 1, Abs. 2, § 122 Abs. 1§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 35 GKG§ 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2021-07-20, – 10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729

VG Bayreuth, Urt, vom 2021-04-20, – B 1 K 20.180, B 1 K 20.1254, B 1 K 20.1255

Leitsatz

Eine in den Beschlussgründen erwähnte, im Beschlusstenor aber vergessene Kostenentscheidung ist nachträglich zu ergänzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 wird nach Nr. III. wie folgt ergänzt:

"IV. Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahren.“

Nr. IV. des Tenors (Streitwertfestsetzung) wird Nr. V.

II. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

Der Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021 ist auf den mit Schriftsatz vom 2. August 2021 fristgerecht (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellten Antrag des Beklagten nach § 120 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung in der Form der ergänzten Entscheidung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 7) um die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu ergänzen. Diese in den Beschlussgründen (BA S. 5) zwar erwähnte Kostenentscheidung wurde im Beschlusstenor vergessen. Zuständig für die Ergänzung ist der Senat in der aktuellen Besetzung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 8 m.w.N.).

2

Eine Kosten(last) entscheidung für das Beschlussergänzungsverfahren ist nicht veranlasst, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind (s. § 35 GKG, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).