Themis
Anmelden
VGH·10 ZB 21.1378·16.03.2022

Mangels Substantiierung erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen Verfahren (Verlustfeststellung)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils, weil der Zulassungsantrag nur unsubstantiiertes Vorbringen, persönliche Meinungsäußerungen und keine schlüssigen Gegenargumente enthielt. Die Tatsachen- und Rechtswürdigung des Erstgerichts wurde als nicht durchgreifend in Zweifel gezogen bewertet. Der Antrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Verlustfeststellungsverfahren abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts substantiiert genannt und mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert wird.

2

Ein Zulassungsantrag gemäß § 124a VwGO, der sich im Wesentlichen auf unsubstantiierte Behauptungen, persönliche Ansichten oder allgemeine Ablehnung der Entscheidung stützt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Bei Verlustfeststellungen nach § 6 FreizügG/EU können wiederholte, schwerwiegende Straftaten (insbesondere grenzüberschreitender Drogenhandel) eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und damit die Annahme des Verlustes der Freizügigkeit begründen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Ablehnung des Zulassungsantrags macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4§ FreizügG/EU § 6 Abs. 1–3§ 124a Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2021-03-24, – M 25 K 19.1302

Leitsatz

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen, muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. (Rn. 3 und 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. Februar 2019 weiter, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet auf zehn Jahre untersagt sowie die Abschiebung nach Kroatien angekündigt bzw. angedroht wurde.

2

Unabhängig davon, ob die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Mai 2021, die keinen Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 2 VwGO bezeichnet und sich im Wesentlichen auf eine „Begründung“, „Meinungen“ und die „Sicht“ des Klägers selbst bezieht, den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (zu diesen Anforderungen vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 56; Roth in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1.1.2022, § 124a Rn. 65 ff.; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 124a Rn. 88 ff.; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 ff.), ist der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die wohl der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Verlustfeststellung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FreizügG/EU rechtmäßig. Der bereits in der Vergangenheit mehrfach unter anderem wegen Drogendelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilte Kläger sei Wiederholungstäter und zuletzt am 10. Oktober 2017 durch das Landgericht T. zu einer über zehnjährigen Haftstrafe wegen Drogenhandels (Kokain und Heroin) in 16 Fällen verurteilt worden. Der Kläger habe seine Drogengeschäfte grenzüberschreitend über einen professionell organisierten Drogenring betrieben. Das in den von ihm begangenen Straftaten (Drogenhandel) gezeigte Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nicht zuletzt der bisher nicht therapierte erhebliche Drogenkonsum des Klägers lege eine Wiederholungsgefahr weiterer Drogendelikte nahe. Die Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 6 Abs. 1 und 3 FreizügG/EU sei auch unter Berücksichtigung der Rechtspositionen des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Der Kläger lebe von seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter seit vielen Jahren getrennt; familiäre Bindungen bestünden nur in Form von Besuchs- und telefonischen Kontakten. Der Vater des Klägers wohne wechselseitig in Kroatien und in Deutschland. Der Kläger selbst habe bereits seit 2003 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und befinde sich seit 2017 in Haft. Eine Rückkehr nach Kroatien sei ihm möglich und zumutbar.

5

Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel. Die familiären Bindungen zu seinem 79 Jahre alten Vater, der nach Angaben des Klägers seit 1969 im Bundesgebiet lebe, eine Behinderung aufweise und deshalb bedürftig sei, sowie zu seiner Ehefrau, die (ebenfalls) „gesundheitlich angeschlagen“ sei, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Die vom Kläger geäußerte Auffassung, er sei ungerecht behandelt worden und stelle keine Gefahr für die deutsche Gesellschaft dar, ist ebenso unsubstantiiert wie sein Einwand, das zehnjährige Wiedereinreiseverbot sei „nicht verhältnismäßig und müsse deshalb reduziert werden“.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).