Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Rechtskraft unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung. Das Gericht verwirft die Beschwerde, weil die Hauptsache durch die Ablehnung der Berufungszulassung rechtskräftig geworden ist und § 80 Abs. 5 VwGO daher nicht statthaft ist. Zudem genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen, weil die Hauptsache rechtskräftig ist und die Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn die Entscheidung in der Hauptsache bereits rechtskräftig ist, sodass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die Rechtskraft der Hauptsache kann eintreten, wenn die Zulassung der Berufung abgelehnt wird und damit das Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO endgültig ist.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe für eine Abänderung oder Aufhebung darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Bei Unterliegen des Beschwerdeführers sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-05-22, – M 22 S 25.1576
Leitsatz
Nach Rechtskraft der Hauptsache ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr statthaft, sodass es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024, mit dem verschiedene sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung verfügt worden sind, weiter.
Nachdem der Senat im Hauptsacheverfahren (10 ZB 25.1472) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. September 2025 abgelehnt hat und das (klageabweisende) Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Mai 2025 damit rechtskräftig geworden ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr statthaft, so dass kein Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren mehr besteht. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt schon deshalb ohne Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 15. September 2025, mit dem der Bevollmächtigte des Antragstellers auf diese Voraussetzung hingewiesen wurde, erfolgte keine Reaktion.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).