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VGH·10 CS 23.1571·27.11.2023

Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliches Kontakt- und Betretungsverbot

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Landratsamts, der Betretungs- und Kontaktverbote gegen ihn anordnet und Sofortvollzug bestimmt. Der VGH weist die Beschwerde zurück, weil die Begründung keine eigenständigen, entscheidungserheblichen Einwendungen enthält und die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Zeitlicher Abstand beim Erlass und beispielhafte Formulierungen machen die Anordnung des Sofortvollzugs bzw. das Verbot nicht rechtswidrig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.

2

Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dort vorgetragenen Gründe beschränkt; fehlen diese oder rechtfertigen sie keine Abänderung, ist die Beschwerde unbegründet.

3

Eine Verzögerung zwischen Ablauf einer Anhörungsfrist und dem Erlass eines Bescheids macht die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nicht automatisch rechtswidrig, sofern die Behörde die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet hat.

4

Begriffliche Beispiele in einer Anordnung (z. B. ‚insbesondere‘) führen nicht zwingend zur Unbestimmtheit eines Verbots; ist der Kern des Verbots hinreichend bestimmt, genügt dies den Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 3§ BayVwVfG Art. 37 Abs. 1§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

VG Regensburg, Bes, vom 2023-08-10, – RO 4 S 23.514

Leitsatz

Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 4 K 23.515) gegen den Bescheid des Landratsamts Tirschenreuth vom 27. Februar 2023 weiter. Mit diesem Bescheid wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, die Vereinsgelände zweier Sportvereine zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Nr. 1), sowie Kontakt zu (näher bezeichneten) Jugendlichen aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten (Nr. 2). Die Modalitäten beider Verpflichtungen sind jeweils näher umschrieben; Zwangsgelder wurden angedroht.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. August 2023 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

4

a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen – wie in vorliegenden Fall – genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Rudisile in Schoch /Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, VwGO § 146 Rn. 13c; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 22b). Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses liegt darin nicht.

5

b) Weiter macht die Beschwerdebegründung geltend, das Landratsamt habe fast zwei Monate nach Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Anhörungsfrist gebraucht, um den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen, jedoch darin den Sofortvollzug angeordnet. Dies widerspreche sich; wenn die Voraussetzungen für den Sofortvollzug vorgelegen hätten, so hätte der Bescheid viel zeitnäher erlassen werden müssen.

6

Damit ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) jedoch nicht in Frage gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ermöglich es, den Verwaltungsakt schon nach dem Erlass und nicht erst nach der Bestandskraft zu vollziehen bzw. zu vollstrecken. Hiervon zu unterscheiden ist die besondere Eilbedürftigkeit des Verwaltungsakts als solchem (siehe dazu § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO: „Gefahr im Verzug“). In der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, hat die erlassende Behörde darzulegen, weshalb eine Vollziehung bzw. Vollstreckung bereits nach Erlass des Bescheids und nicht erst nach dessen Bestandskraft erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht als ausreichend angesehen. Dass das Landratsamt den Bescheid „erst“ am 27. Februar 2023 und nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Äußerungsfrist am 5. Januar 2023 erlassen hat – was angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung nicht übermäßig lange ist –, führt weder zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch zu Fehlern der Ermessensausübung im Bescheid; Hinweise für widersprüchliches oder willkürliches Behördenhandeln sind nicht erkennbar.

7

c) Auch soweit der Antragsteller die Unbestimmtheit der Begriffe „an abgelegenen Orten“ und „in sonstigen Räumen“ rügt, greift die Beschwerde nicht durch.

8

In der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids wird dem Antragsteller ab sofort „untersagt, Kontakt zu Jugendlichen aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten“. Im Folgenden wird diese Verpflichtung in sachlicher und personeller Hinsicht konkretisiert. Unter anderem heißt es: „Er darf sich insbesondere nicht mit Jugendlichen ohne Anwesenheit von deren Erziehungsberechtigten bei sich zu Hause, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Sportanlagen, Kinos, im Freien oder an abgelegenen Orten treffen oder aufhalten.“ Damit ist die Verpflichtung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt. Es ist für den Antragsteller klar erkennbar, dass ihm generell untersagt ist, zu – im Folgenden näher bezeichneten – Jugendlichen Kontakt aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich „überall“, der fragliche Satz beinhaltet lediglich eine verdeutlichende, beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung. Damit ist die „räumliche“ Ausdehnung des angeordneten Verbots für den Antragsteller erkennbar. Im Übrigen kann die Bedeutung der Bezeichnungen „in anderen Räumen“ und „an abgelegenen Orten“ ihm aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht unklar sein.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).