Verfristete Beschwerde bei fehlenden Deutschkenntnissen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Ablehnung seines Eilantrags zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und legt Beschwerde ein. Die zentrale Frage ist, ob die Beschwerde fristgerecht war oder eine Wiedereinsetzung wegen fehlender Deutschkenntnisse gerechtfertigt ist. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Überschreitung der zweiwöchigen Frist; eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird mangels substantiiertem, unverschuldetem Hindernis verneint. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzungstatbestände
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO ist innerhalb der dort bestimmten zweiwöchigen Frist zu erheben; bei Fristversäumnis ist die Beschwerde unzulässig, sofern keine wirksame Wiedereinsetzung erfolgt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darzulegende und glaubhaft gemachte Gründe für ein ohne Verschulden eingetretenes Hindernis sowie ein substantiiertes Vorbringen voraus.
Allein fehlende deutsche Sprachkenntnisse befreien einen ausländischen Beteiligten nicht generell von der Sorgfaltspflicht; er hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich zeitnah Gewissheit über den Inhalt eines amtlichen Schriftstücks zu verschaffen und gegebenenfalls Übersetzungshilfe zu suchen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Unterliegenden auferlegt.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2023-03-07, – Au 1 S 23.104
Leitsatz
Für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer besteht die Sorgfaltsobliegenheit, zumutbare Anstrengungen zu entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des amtlichen Schriftstückes zu verschaffen und entsprechend zu reagieren (hier: keine Wiedereinsetzung bei Beschwerdeeinlegung erst über zwei Monate nach Fristende). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 (Au 1 S 23.104), soweit dieses seinen Eilantrag in Bezug auf die von der Antragsgegnerin versagte Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.
Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, soweit es das Verfahren nicht eingestellt hat, den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Der Beschluss, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. BA S. 10 Rückseite), wurde dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. März 2023 zugestellt (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 121a). Die für die Beschwerde einschlägige zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. März 2023. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch erst mit Schreiben datiert vom 30. Mai 2023 am 2. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Senatsakte, Bl. 4). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist verstrichen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht dargetan. Auf den Hinweis des Senats hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass die Post nicht so zugestellt werde, wie sie sollte, und er sich in der Justizvollzugsanstalt erst einen habe suchen müssen, der ihm alles übersetzt habe. Ein Hinderungsgrund ohne Verschulden ist damit nicht substantiiert aufgezeigt. Für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer besteht die Sorgfaltsobliegenheit, zumutbare Anstrengungen zu entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des amtlichen Schriftstückes zu verschaffen und entsprechend zu reagieren (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 – 19 C 09.3230 – juris Rn. 7). Dass dies der Fall und der Antragsteller der Sorgfaltsobliegenheit nachgekommen wäre, zeigt das Vorbringen nicht auf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.