Keine Überwindung der Titelerteilungssperre
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller setzt sein vorinstanzlich erfolgloses Eilverfahren fort und begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage bzw. ein Verbot aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Streitgegenstand ist insbesondere die Überwindung der Titelerteilungssperre und die Möglichkeit einer Inlandsbeantragung ohne Duldung. Der Senat weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Überprüfung nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt ist, der Antrag nach §80 Abs.5 VwGO unstatthaft ist und der Antragsteller keine Duldung nachweist. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde durch den Senat ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das dort vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, sofern der angefochtene Ablehnungsbescheid keine Fiktionswirkung beendet.
Zur Überwindung der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG kann sich ein Antragsteller nicht auf die Inlandsbeantragung nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen, wenn er nicht im Besitz einer Duldung ist.
Unbegründete oder nicht substantiiert dargetane Behauptungen genügen nicht, um im Eilverfahren Rechtsschutzbedürfnis oder eine aufschiebende Wirkung zu begründen.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2021-12-21, – Au 9 S 21.2500
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2021 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug) anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen, weiter.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Soweit das Verwaltungsgericht den Hauptantrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt hat, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unstatthaft, weil der Ablehnungsbescheid keine wie auch immer geartete Fiktionswirkung beendet habe, enthält die Beschwerdebegründung keine Einwände.
Die Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau ohne die Durchführung eines Visumverfahrens, mit denen er sich der Sache nach gegen die Ablehnung seines Hilfsantrags wendet, liegen neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, dass sich der Antragsteller zur Überwindung der Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 AufenthG) nicht auf die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen könne, weil er nicht im Besitz einer Duldung ist. Die nicht begründete oder konkretisierte Behauptung des Antragstellers, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur bis zum 31. August 2021 im Besitz einer Duldung war, seine Abschiebung sei „ausgesetzt“, ist daher nicht nachvollziehbar. Wäre der Antragsteller im Besitz einer Duldung, würde der Beschwerde im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Umständen der Beantragung eines Reisepasses sind nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Addition der Streitwerte für Haupt- und Hilfsantrag hat der Senat abgesehen, da beide Anträge letztlich auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).