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VGH·10 CS 22.415·02.03.2022

Unzulässige Beschwerde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte am 10.02.2022 persönlich Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.01.2022 ein, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde fristgerecht unter Beachtung des Vertretungszwangs nach §67 Abs.4 VwGO eingelegt wurde. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da kein Prozessbevollmächtigter binnen der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO bestellt wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nach §67 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt der Vertretungszwang: Parteien müssen sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, auch für Prozesshandlungen, die ein Verfahren einleiten.

2

Die Einlegung einer Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO ist eine solche Prozesshandlung; eine von einer nicht postulationsfähigen Partei persönlich eingelegte Beschwerde ist unwirksam und wahrt nicht die Rechtsmittelfrist.

3

Ein ordnungsgemäßer Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Pflicht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten; unterlassene Prozessvertretung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §154 Abs.2 VwGO und den einschlägigen Bestimmungen des GKG; bei Vorwegnahme der Hauptsache kann der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2022-01-28, – M 33 S 22.422

Leitsatz

Für die Einlegung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof findet der sogenannte Vertretungszwang Anwendung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner am 10. Februar 2022 persönlich ohne die Zuhilfenahme eines Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2022, soweit dieses seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 gültige versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners abgelehnt hat.

2

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.

3

a) Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Einlegung der Beschwerde ist nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eine solche Prozesshandlung, mit der Folge, dass der sogenannte Vertretungszwang Anwendung findet. Die nicht postulationsfähige Partei kann keine wirksame und daher auch keine fristwahrende Beschwerde einreichen.

4

b) So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat sich trotz des ordnungsgemäßen Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses (vgl. BA S. 21) bei der Einlegung der Beschwerde nicht eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bedient. Der angegriffene Beschluss wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2022 zugestellt (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 61 Rückseite). Die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15. Februar 2022 verstrichen, ohne dass sich ein Prozessbevollmächtigter bestellt hätte. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die beantragte Entscheidung im Wesentlichen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist der anzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2021 - 10 CS 21.1385 - juris Rn. 29).

7

4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.