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VGH·10 CS 22.2520·02.01.2023

Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller stellten im vorläufigen Rechtsschutz Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass er sachlich unzuständig ist, da die Anträge von dem Gericht der Hauptsache zu entscheiden sind. Er verweist den Rechtsstreit nach Anhörung an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsgerichtshof erklärt sich für unzuständig und verweist die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsweg- und Zuständigkeitsbestimmungen des § 83 VwGO sowie der §§ 17 ff. GVG sind auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden.

2

Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO sind vom Gericht der Hauptsache zu entscheiden; ein Beschwerdeverfahren im Vollstreckungsverfahren macht das Beschwerdegericht nicht zum Gericht der Hauptsache.

3

Stellt ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit fest, hat es nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das zuständige Gericht in der Endentscheidung; eine Zwischenentscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 7, § 83§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1§ 83 VwGO§ 17 bis § 17b GVG§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2022-12-07, – 10 CS 22.2324

VG Augsburg, Bes, vom 2022-10-17, – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011

Leitsatz

Die Rechtsweg- und Zuständigkeitsbestimmungen der § 83 VwGO, § 17 bis § 17b GVG gelten auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Verwaltungsgerichtshof ist unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

1

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den von den Antragstellern gestellten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie den damit verbunden Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen sachlich nicht zuständig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit ändern oder aufheben. Damit ist das Gericht gemeint, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Danach ist für die vorliegend gestellten Anträge die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg gegeben, bei dem die Hauptsacheklagen der Antragsteller (Au 8 K 22.1028 und Au 8 K 22.2078) anhängig sind. Mit der Beschwerde im Verfahren 10 CS 22.2324 gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts im Vollstreckungsverfahren vom 17. Oktober 2022 (Au 8 V 22.2010 und Au 8 V 22.2011) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Gericht der Hauptsache geworden.

2

Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen. Diese Vorschriften sind als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens jedenfalls entsprechend auch auf die instanzielle Zuständigkeit anwendbar (BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtsweg- und Zuständigkeitsbestimmungen der § 83 VwGO, §§ 17 f. GVG gelten nach herrschender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 3; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3 jew. m.w.N.).

3

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).