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VGH·10 CS 22.2324·07.12.2022

Verfahrenstrennung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren 10 CS 23.2324 hat der VGH die Anträge 2 und 3 gemäß § 93 VwGO abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 CS 22.2520 fortgeführt. Zentrales Problem war die instanzielle Zuständigkeit für diese Anträge. Der Senat hält sich ins‑ tanziell unzuständig und beabsichtigt, nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das VG Augsburg zu verweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Anträge 2 und 3 werden abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen weitergeführt; beabsichtigte Verweisung an das VG Augsburg nach Anhörung; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 93 VwGO kann das Gericht Teile eines Verfahrens abtrennen, wenn dies sachdienlich ist.

2

Ist das Gericht für bestimmte Anträge instanziell unzuständig, kann es diese Anträge abtrennen und getrennt weiterführen oder zur Entscheidung an das zuständige Gericht verweisen.

3

Vor einer Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Beteiligten anzuhören.

4

Abtrennungs- und Verweisungsentscheidungen können unanfechtbar sein, soweit § 146 Abs. 2 und § 152 Abs. 1 VwGO Anwendung finden.

Relevante Normen
§ VwGO § 83 S. 1, § 93§ GVG 17a Abs. 2 S. 1§ 80 Abs. 7 VwGO§ 93 VwGO§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 146 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2022-10-17, – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011

Tenor

Von dem Verfahren 10 CS 23.2324 werden die Anträge 2. und 3. (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und Antrag auf Herausgabe der Hunde an die Antragsgegner) abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 CS 22.2520 fortgeführt.

Gründe

1

Die Abtrennung beruht auf § 93 VwGO. Sie ist sachdienlich, weil der Senat davon ausgeht, dass er für die abgetrennten Anträge instanziell unzuständig ist und beabsichtigt, diese nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg als zuständiges Gericht der Hauptsache zu verweisen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2).

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).