Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte eine Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des §147 VwGO ein, reichte die vorgeschriebene Beschwerdebegründung jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs.4 VwGO nach. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig nach §146 Abs.4 Satz 4 VwGO, da keine fristgerechte Begründung vorgelegt und auch keine Wiedereinsetzung begründet wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht nach §146 Abs.4 VwGO vorgelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nach §146 Abs.4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn die erforderliche Beschwerdebegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des §146 Abs.4 S.1 VwGO vorgelegt wird, auch wenn die Beschwerde selbst innerhalb der Zweiwochenfrist des §147 Abs.1 S.1 VwGO eingelegt wurde.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerdebegründung beginnt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses und ist nach §57 VwGO i.V.m. §222 ZPO sowie §§187 ff. BGB zu berechnen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende und nachweisbare Entschuldigungsgründe für das Versäumnis der Begründungsfrist voraus; bloße Ankündigungen zur Nachreichung genügen nicht.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2022-05-16, – M 12 K 20.3553 u. a. , M 12 S 21.528
Leitsatz
Eine Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie zwar innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt, nicht aber innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO auch gem § 146 Abs. 4 S. 2 und 3 VwGO begründet worden ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Juni 2022 gegen − der Sache nach − Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2022 ist mangels fristgerechter Einreichung der Beschwerdebegründung unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.
a) Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere einem Hinweis auf die Begründungsfrist, versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsakte, Bl. 14 u. Rückseite) wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben am 1. Juni 2022 zugestellt (vgl. Senatsakte, Bl. 2). Damit endete die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und 2 BGB und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 1. Juli 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folgezeit hat die Antragstellerseite eine Beschwerdebegründung nicht vorgelegt. Sie hat zwar die Übersendung einer Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt (vgl. Senatsakte, Bl. 2), die Ankündigung jedoch nicht wahr gemacht.
b) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die einschlägige Begründungsfrist geht ohne Weiteres aus der, wie bereits erörtert, ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor (s.o.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.