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VGH·10 CS 21.479·12.03.2021

Unzulässige Beschwerde wegen Versämung der Begründungsfrist

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte zwar fristgerecht Beschwerde ein, reichte die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nach § 146 Abs. 4 VwGO jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung bis Fristablauf nicht vorlag und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet wurde. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde wegen Versäumung der gesetzlichen Begründungsfrist als unzulässig verworfen; Kosten- und Streitwertfestsetzung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde ist unzulässig und nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.

2

Die Berechnung der Begründungsfrist beginnt mit der wirksamen Zustellung des Beschlusses unter Zugrundelegung von § 57 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO und des BGB.

3

Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nur, wenn der Partei ohne eigenes Verschulden das rechtzeitige Vorbringen nicht möglich war; eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und die Möglichkeit zur Koordination zwischen Partei und Bevollmächtigtem sprechen dagegen.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde kann das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegen und den Streitwert nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit festsetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 3§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 146 Abs. 4 S. 2 und 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-01-25, – M 9 S 20.3527

Leitsatz

Eine nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 S. 2 und 3 VwGO begründete Beschwerde ist unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 12. Februar 2021 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 (M 9 S 20.3527) ist mangels fristgerechter Einreichung der Beschwerdebegründung unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen.

2

a) Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:, insbesondere einem Hinweis auf die Begründungsfrist, versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut dem bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis am 4. Februar 2021 zugestellt (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 38 u. Bl. 41). Damit endete die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und 2 BGB und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 4. März 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folgezeit hat die Antragstellerseite eine Beschwerdebegründung nicht vorgelegt. Der Beschwerdeschriftsatz vom 12. Februar 2021 behält die Begründung der Beschwerde ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor (vgl. Senatsakte, Bl. 2).

3

b) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die einschlägige Begründungsfrist geht ohne Weiteres aus der, wie bereits erörtert, ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungin dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor (s.o.). Dazu haben sich Antragsteller und Bevollmächtigter im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens − parallel zu der Corona-Pandemie − in der Lage gezeigt, sich gegenseitig abzustimmen und rechtzeitig Rechtshandlungen vorzunehmen.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

6

4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.