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VGH·10 CS 21.1973·22.03.2022

Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

Öffentliches RechtAusländerrecht (Aufenthaltsrecht)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten beim VGH die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Bescheide, die die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ablehnten. Strittig war, ob Krankheit/Behinderung ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (§5 Abs.1 Nr.1 AufenthG) rechtfertigt. Der VGH wies die Beschwerde zurück: Solche Umstände gelten nicht als atypisch, die Beschwerde erfülle die Darlegungsanforderungen des §146 VwGO nicht und es fehle an einer darzulegenden Rechtsgrundlage; PKH wurde abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umstand, dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit oder Behinderung) seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann, ist nicht in dem Sinn atypisch, dass hieraus allein ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu begründen wäre.

2

Erfüllt eine Entscheidung mehrere selbständig tragende Begründungsgründe, muss die Beschwerde in Bezug auf jeden entscheidungserheblichen Grund substantiiert vortragen; unterbleibt dies, ist die Beschwerde nach den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO unzureichend.

3

Die Geltendmachung einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung setzt in der Beschwerde darzulegende, konkrete Ausführungen darüber voraus, auf welcher Rechtsgrundlage eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels in Betracht kommen soll; reine Schilderungen persönlicher Umstände genügen nicht.

4

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-06-23, – M 25 S 21.1984

Leitsatz

Der Umstand, dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – wie etwa Krankheit oder Behinderung – nicht imstande ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht in dem Sinn atypisch, dass damit ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu begründen wäre (Fortführung von BeckRS 2021, 10947). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (M 25 K 21.1983) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2021 weiter, mit dem dieser die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt und ihnen unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat.

2

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die zur Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die Beschwerde erfüllt schon nicht die Darlegungsanfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

4

Das Verwaltungsgericht hat jeweils selbständig tragend ausgeführt, die Verlängerung des Aufenthaltstitels scheitere bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des nicht gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, aber auch die speziellen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis (gemeint: Tatbestandsmerkmale) lägen nicht vor. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde substantiiert etwas vorgetragen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5 2020 - 10 CS 20.842 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

5

Die Beschwerdebegründung schildert - unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags - im Wesentlichen lediglich die persönlichen Lebensumstände der Antragstellerinnen und setzt sich damit schon nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert, mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Aus dem Hinweis, dass die Antragstellerin zu 1 „mit allen anderen ausländischen Müttern in gleicher Lebenssituation, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,“ nicht vergleichbar sei, kann zugunsten der Antragstellerinnen geschlossen werden, dass eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geltend gemacht werden soll. Jedoch fehlt es auch hierfür an weiteren Darlegungen, denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Umstand, dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - wie etwa Krankheit oder Behinderung - nicht imstande ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, nicht in dem Sinn atypisch, dass damit ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung zu begründen wäre (BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 10 CS 20.2358 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 6.3.2020 - 10 C 20.139 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 9.12.2015 - 19 B 15.1066 - juris Rn. 44; Maor in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.1.2022, AufenthG § 5 Rn. 20e; Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 5 Rn. 27).

6

Selbst wenn jedoch im Fall der Antragstellerinnen ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen wäre, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage eine Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels in Betracht kommen sollte. Das Verwaltungsgericht hat (ebenso wie die Ausländerbehörde in dem streitgegenständlichen Bescheid) alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen geprüft und jeweils deren (spezielle) Tatbestandsvoraussetzungen verneint. Auf diese weitere tragende Begründung des Verwaltungsgerichts geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

8

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).