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VGH·10 CE 24.901·02.08.2024

Kein Erlöschen der Ausbildungsduldung bei lediglich leichtfertiger Straftat

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAusländer- und AsylrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Freistaat legte dem Antragsteller mit, seine Ausbildungsduldung sei kraft Gesetz erloschen; der Antragsteller focht dies an. Zentrale Frage war, ob eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche das Erlöschen nach § 60c Abs. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auslöst. Der VGH stellte das Verfahren ein, erklärte die Vorentscheidung unwirksam und begründete, dass eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche die Voraussetzung einer vorsätzlichen Straftat nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Vorentscheidung des VG in den genannten Punkten unwirksam; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Erlöschen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG setzt eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat voraus.

2

Eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB stellt keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne der genannten AufenthG-Voraussetzung dar.

3

Unrichtige und vermeidbare behördliche Mitteilungen über das Erlöschen eines aufenthaltsrechtlichen Status können die Behörde nach billigem Ermessen mit den Kosten des daraus folgenden Verfahrens belasten.

4

Erklären die Parteien ein Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Beschwerdeverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidung deklaratorisch festzustellen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 60c Abs. 2, Abs. 4 Abs. 2§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1, § 173§ StGB § 261 Abs. 6§ 60c Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-05-29, – Au 6 E 24.1191

Leitsatz

Das Erlöschen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 4 iVm mit Abs. 2 iVm § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG voraussetzt, dass der Duldungsinhaber wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB erfüllt diese Voraussetzung nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2024 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und insoweit die Unwirksamkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (deklaratorisch) auszusprechen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2

Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

3

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Verfahrenskosten beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser mit der – mittlerweile auf Anregung des Senats für gegenstandslos erklärten – unzutreffenden Mitteilung an den Antragsteller, dessen Ausbildungsduldung sei kraft Gesetz erloschen, erst die vermeidbare Ursache für den vorliegenden Rechtsstreit gesetzt hat. Die Mitteilung war deswegen unrichtig, weil das Erlöschen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 4 i.V.m. mit Abs. 2 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG voraussetzt, dass der Duldungsinhaber wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Verurteilung des Antragstellers wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) erfüllt diese Voraussetzung nicht.

4

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).