Kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung
KI-Zusammenfassung
Die vietnamesischen Antragsteller beantragten, vorläufig geduldet zu werden, bis über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für den minderjährigen Sohn entschieden ist. Streitgegenstand war, ob eine faktische Duldung ausreicht. Der VGH wies die Beschwerde zurück: eine solche faktische Duldung genügt nicht; Grenzübertrittsbescheinigungen sind keine Duldungen und ein Duldungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eilantrags auf Erteilung einer Verfahrensduldung als unbegründet abgewiesen, da faktische Duldung keinen Anspruch nach § 25a AufenthG begründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine faktische Duldung ohne formelle Duldung genügt nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.
Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ein durch Duldung sicherbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht ist.
Grenzübertrittsbescheinigungen stellen keine Duldungen dar und sind den im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsformen nicht gleichzusetzen.
Die bloße faktische Zurückhaltung einer Abschiebung (etwa wegen beabsichtigter Eheschließung) begründet ohne formelle Duldung und ohne Glaubhaftmachung des Anspruchs keinen rechtlichen Duldungsanspruch nach § 25a Abs. 1 AufenthG.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2024-05-02, – M 12 E 23.6194
Leitsatz
Eine faktische Duldung reicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht aus. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller, vietnamesische Staatsangehörige, ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu 2. (des vierzehnjährigen Sohns des Antragstellers zu 1.) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu dulden, weiter.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass sie einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers zu 2. auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG haben.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein durch eine Verfahrensduldung sicherbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zu 2. sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 2. sei bereits nicht im Besitz der von § 25a Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Duldung und habe auch keinen Duldungsanspruch. Dass er im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu 1. zu einer bevorstehenden Eheschließung faktisch geduldet worden sei, reiche nicht aus, was sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergebe.
Der Vortrag der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass diese tragenden Erwägungen fehlerhaft wären. Die Einwände, die sich im Wesentlichen auf die Darlegung beschränken, dass die Antragsteller seit der Vollziehbarkeit ihrer Ausreispflicht ab dem 16. Juni 2021 im Hinblick auf die vorgetragene Eheschließungsabsicht des Antragstellers zu 1. faktisch geduldet worden seien, ziehen die rechtlich zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine solche faktische Duldung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht ausreiche (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 10 CE 23.300 – juris Rn. 10; B.v. 7.12.2022 – 19 CE 22.2047 – juris Rn. 11), nicht in Zweifel. Die den Antragstellern ausgehändigten Grenzübertrittbescheinigungen stellen entgegen der Beschwerdebegründung gerade keine Duldungen dar und stehen diesen auch nicht gleich. Dass ein Duldungsanspruch nicht bestanden habe, weil die Abschiebung nicht unmöglich gewesen sei, räumen die Antragsteller selbst ein (S. 3 der Beschwerdebegründung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).