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VGH·10 CE 22.844·14.07.2022

kein Anspruch auf Duldung für Eheschließung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Duldung wegen angeblich bevorstehender Eheschließung. Der VGH weist die Beschwerde zurück, weil weder ein verbindlicher Eheschließungstermin feststeht noch die erforderliche Urkundenprüfung abgeschlossen ist. Die bloße Vorlage von Unterlagen genügt nicht; ein Anordnungsanspruch nach §60a AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Duldung wegen angeblich bevorstehender Eheschließung zurückgewiesen; kein verbindlicher Termin und keine abgeschlossene Urkundenprüfung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf vorübergehende Duldung wegen bevorstehender Eheschließung setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht.

2

Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung ist nicht gegeben, wenn kein verbindlicher oder bestimmbarer Termin besteht oder die erforderliche Urkundenprüfung noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.

3

Die Vorlage der für die Eheschließung erforderlichen Urkunden gemäß § 12 PStG reicht regelmäßig nicht aus; es ist insoweit eine inhaltliche Prüfung auf Ehehindernisse nach § 13 PStG erforderlich.

4

Verwaltungsverfahrensbedingte Verzögerungen begründen ohne das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen (Termin, abgeschlossene Urkundenprüfung) allein keinen Duldungsanspruch; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die an diesen Voraussetzungen anknüpft.

5

Im Eilverfahren muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO); bloße Behauptungen oder nicht substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1§ GG Art. 6§ EMRK Art. 12§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ Art. 6 GG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2022-03-30, – M 27 E 22.1836

Leitsatz

Eine Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor, wenn weder ein Eheschließungstermin verbindlich bestimmt oder bestimmbar noch die erforderliche Urkundenprüfung (erfolgreich) abgeschlossen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen bevorstehender Eheschließung eine Duldung zu erteilen, weiter.

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2022.

3

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen der unter den Schutz des Art. 6 GG und des Art. 12 EMRK fallenden Eheschließungsfreiheit zu Recht verneint. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass dies voraussetzen würde, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 10 CE 21.1228 - juris Rn. 20 m.w.N.). Weder sei ein Eheschließungstermin verbindlich bestimmt oder bestimmbar, noch die erforderliche Urkundenprüfung (erfolgreich) abgeschlossen. Insofern könne von einer bevorstehenden Eheschließung nicht die Rede sein.

4

Der von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren wiederholte Einwand, der Antragsteller und seine Verlobten hätten alles in ihrer Macht Stehende getan, um (demnächst) in Deutschland heiraten zu können, und dürften nicht persönlich für die von ihnen nicht beeinflussbare Bearbeitungsdauer erforderlicher Verwaltungsverfahren (zur Urkundenprüfung) verantwortlich gemacht werden, weshalb letztlich eine Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Interesse an der Ausreise des Antragstellers und dem Schutz von Ehe und Familie vorzunehmen sei, greift nicht durch.

5

Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass allein die Vorlage der für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen (im Sinne von § 12 Abs. 2 PStG) regelmäßig nicht ausreicht, weil sich daran noch die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen und damit des Fehlens von Ehehindernissen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG anschließt (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 10 CE 21.1228 - juris Rn. 26). Die erforderliche Urkundenprüfung ist beim Antragsteller unstreitig noch nicht abgeschlossen. Auch der laut Mitteilung der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. Juni 2022 wiederholt verschobene Termin beim zuständigen Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung (§ 13 Abs. 1 PStG) hat soweit ersichtlich noch immer nicht stattgefunden. Vielmehr wurde dem Antragsgegner offensichtlich erneut ein Flugticket zur freiwilligen Ausreise des Antragstellers für den 25. Juli 2022 vorgelegt.

6

Nach alledem hat der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).