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VGH·10 CE 21.865·15.04.2021

Beschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags nach § 123 VwGO. Entscheidend ist, dass das Verwaltungsgericht mehrere selbständig tragende Gründe angeführt hatte; die Beschwerde musste daher zu jedem dieser Gründe etwas vortragen. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung hierzu keine Ausführungen enthält. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des § 123 VwGO-Antrags als unzulässig verworfen, da die Beschwerde die Darlegungsanforderungen in Bezug auf die selbständige Feststellung des fehlenden Anordnungsgrundes nicht erfüllt; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beruht die erstinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen, muss die Beschwerde zu jedem dieser Gründe substantiiert vortragen; unterbleibt dies, ist die Beschwerde wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen zurückzuweisen.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangen eine hinreichende Substantiierung des Vorbringens zu den für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten.

3

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 3 und 6§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-03-02, – M 24 E 21.401

Leitsatz

Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 10 CS 20.842; B.v. 28.8.2006 - 24 CS 06.1049). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 VwGO, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung begehrte, weiter.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die Beschwerde ist schon deswegen zurückzuweisen, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat jeweils selbständig tragend ausgeführt, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.5.2020 - 10 CS 20.842 - juris Rn. 4; B.v. 28.8.2006 - 24 CS 06.1049 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).