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VGH·10 C 23.1826·06.11.2023

Streitwert für Nebenbestimmungen zur Duldung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung von Nebenbestimmungen zu ihren Duldungen; sie fordern 15.000 EUR statt 7.500 EUR. Der Senat weist die Beschwerde zurück und bestätigt den vom VG gewählten Streitwert von 7.500 EUR (2.500 EUR pro Person). Begründet wird dies damit, dass die Bedeutung der Sache bei der Ausgestaltung einer Duldung nicht über der Erteilungsfrage liegt; für Duldungsstreitigkeiten gelte regelmäßig der halbe Auffangwert.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 7.500 EUR zurückgewiesen; Ansatz von 2.500 EUR pro Kläger bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bedeutung der Sache i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG bemisst den Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren; ist der Sach- und Streitstand unergiebig, greift der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR).

2

Bei Streitigkeiten über die inhaltliche Ausgestaltung einer Duldung (Nebenbestimmungen) kann die Bedeutung der Sache für den Betroffenen nicht höher sein als bei der Streitigkeit um die Erteilung der Duldung; derselbe Streitwertmaßstab ist anzulegen.

3

Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Klagen auf Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldung regelmäßig der halbe Auffangwert (2.500 EUR) pro betroffener Person als Streitwert anzusetzen.

4

Über Streitwertbeschwerden entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des GKG; ist der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter erlassen, kann der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter entscheiden.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1§ AufenthG § 61 Abs. 1c S. 1 Nr. 3, Abs. 1f§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2023-09-25, – Au 6 K 23.1120

Leitsatz

Die Bedeutung der Sache für den Kläger iSd § 52 Abs. 1 GKG kann im Fall einer Streitigkeit um die inhaltliche Ausgestaltung einer Duldung nicht höher sein als im Fall einer Streitigkeit um die Erteilung einer Duldung. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2023 in dem Verfahren Au 6 K 23.1120. Die Klage richtete sich gegen die Nebenbestimmungen „Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins“ (in Nr. 2) und „Der räumliche Aufenthalt wird auf den Freistaat Bayern beschränkt“ (Nr. 3) der ihnen mit Bescheid vom 16. Juni 2023 erteilten Duldungen. Mit dem Beschluss vom 25. September 2023 (berichtigt durch Beschluss vom 26. Oktober 2023) hat das Verwaltungsgericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Verfahren eingestellt, den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 7.500,- Euro festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde beantragt die Klägerseite, den Streitwert auf 15.000,- Euro festzusetzen. Es seien hinsichtlich der drei Duldungen jeweils zwei Nebenbestimmungen streitgegenständlich gewesen, für die jeweils 2.500,- Euro anzusetzen seien.

2

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter erlassen wurde.

3

Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert richtig festgesetzt.

4

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

5

Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung den Empfehlungen des Streitwertkatlogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. In Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs ist für Streitigkeiten um Abschiebungen und isolierte Abschiebungsandrohungen die Hälfte des Auffangwerts, also 2.500,- Euro, pro Person vorgesehen. Demzufolge setzt der Senat durchweg in Klageverfahren, die auf die Aussetzung der Abschiebung, also eine Duldung (§ 60a AufenthG), gerichtet sind, einen Streitwert von 2.500,- Euro pro Person fest (anders als der VGH BW, siehe Beschluss vom 23.6.2020 – 11 S 766/20 – juris Rn. 12: voller Auffangwert).

6

Für die hier gegenständlichen Nebenbestimmungen zur Duldung gemäß § 61 Abs. 1f bzw. § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG enthält der Streitwertkatalog keine Empfehlung. Jedoch kann insoweit für die Beifügung von Nebenbestimmungen, also für die inhaltliche Ausgestaltung der Duldung nichts anderes gelten als für die Erteilung einer Duldung. Bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Duldung richtet sich das Interesse des Klägers eben der Sache nach auf die Erteilung einer Duldung ohne (belastende) Nebenbestimmungen, deshalb kann die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG im Fall einer Streitigkeit um die inhaltliche Ausgestaltung einer Duldung nicht höher sein als im Fall einer Streitigkeit um die Erteilung einer Duldung.

7

Nach alledem ist hier für jeden Kläger der halbe Auffangwert von 2.500,- Euro anzusetzen; der Streitwert für das Verfahren beläuft sich somit gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 7.500,- Euro, die das Verwaltungsgericht zutreffend angesetzt hat.

8

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).