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VGH·10 C 23.1057·28.07.2023

Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerbevollmächtigte erhob aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts und begehrte insbesondere die gesonderte Festsetzung anteiliger Werte. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Die ursprüngliche Festsetzung war durch einen Abhilfebeschluss aufgehoben, ein Beschwerdeinteresse an einer Heraufsetzung besteht nicht und der maßgebliche Erhöhungsbetrag für Anwaltsvergütung liegt unter 200 EUR.

Ausgang: Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten aus eigenem Recht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bevollmächtigter, der nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG Streitwertbeschwerde führen kann, ist durch einen Streitwertfestsetzungsbeschluss nur beschwert, wenn der festgesetzte Wert zu niedrig ist und eine Heraufsetzung begehrt wird.

2

Eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Werts für Gerichtsgebühren nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist nur gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 200 Euro beträgt; bei Beschwerden von Rechtsanwälten bemisst sich dies nach der möglichen Erhöhung ihrer Gesamtvergütung.

3

Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der angefochtene Streitwertbeschluss bereits durch einen nachfolgenden Abhilfebeschluss geändert oder ersetzt worden ist, sodass kein wirksamer Beschwerdegegenstand mehr besteht.

4

Bei mehreren Streitgegenständen sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte grundsätzlich zusammenzurechnen; ein Bedürfnis für gesonderte Einzelwertfestsetzungen besteht nicht, sofern das Gericht die Addition unter Beachtung wirtschaftlicher Identität vorgenommen hat.

Relevante Normen
§ RVG § 32 Abs. 2 S. 1§ GKG § 68 Abs. 1, Abs. 3§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG Augsburg, vom --, – Au 6 K 22.2437

Leitsatz

Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten, der aus eigenem Recht gem § 32 Abs. 2 S. 1 RVG Streitwertbeschwerde einlegen kann, ist durch einen Streitwertfestsetzungsbeschluss nur dann beschwert, wenn der festgesetzte Streitwert von der begehrten Festsetzung zu Unrecht nach unten hin abweicht, also wenn der Bevollmächtigte ihn als zu niedrig angreift und eine Heraufsetzung begehrt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht zuletzt, unter Aufhebung des ursprünglichen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 sowie unter Abänderung des Abhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023 „die einzelnen Anteile der Anträge am Gesamtstreitwert klarstellend festzusetzen“ und „für den Klageantrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Einreisesperre und auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre den anteiligen Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen“.

2

Mit Streitwertbeschluss vom 8. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das zugrunde liegende Klageverfahren mit mehreren Klageanträgen auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt.

3

Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers der Sache nach aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde eingelegt hatte, mit der sie – neben den zwei einleitend erwähnten Anträgen − die Heraufsetzung des Streitwerts auf insgesamt 10.000,- Euro begehrt hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Abhilfebeschluss vom 1. Juni 2023 unter Änderung des Beschlusses vom 8. März 2023 den Streitwert auf insgesamt 12.500,- Euro festgesetzt.

4

Die Bevollmächtigte des Klägers führt laut Schriftsatz vom 26. Juli 2023 das Streitwertbeschwerdeverfahren fort. Dabei lässt sie das Begehren gerichtet auf Festsetzung des Streitwerts in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro fallen („erledigt“), hält aber an den Begehren fest gerichtet darauf, „die einzelnen Anteile der Anträge am Gesamtstreitwert klarstellend festzusetzen“ und „für den Klageantrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Einreisesperre und auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre den anteiligen Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen“.

II.

5

1. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG im Umkehrschluss der Senat, weil die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch die Kammer getroffen wurden (vgl. Senatsakte, Bl. 22 u. Bl. 20 Rückseite).

6

2. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

7

a) Sie ist unzulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse die Bevollmächtigte des Klägers nicht beschweren. Die Streitwertbeschwerde setzt wie jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus.

8

Ein Streitwertbeschluss kann nur dann eine Beschwer darstellen, wenn er wirksam ist. Dies ist bei dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023, dessen Aufhebung die Bevollmächtigte weiterhin begehrt, nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter Abänderung jenes Beschlusses mit dem Abhilfebeschluss vom 1. Juni 2023 eine neue Streitwertfestsetzung getroffen (s.o.). Die gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 gerichtete Streitwertbeschwerde geht insofern von vornherein ins Leere.

9

Außerdem ist ein Bevollmächtigter eines Beteiligten, der aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Streitwertbeschwerde einlegen kann, durch einen Streitwertfestbeschluss nur dann beschwert, wenn der festgesetzte Streitwert von der begehrten Festsetzung zu Unrecht nach unten hin abweicht, also wenn der Bevollmächtigte ihn als zu niedrig angreift und eine Heraufsetzung begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2023 – 10 C 23.632 – juris Rn. 4; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, 42. Aufl., Stand: 1.7.2023, GKG, § 68 Rn. 49 m.w.N.). Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt keine Heraufsetzung des Streitwerts mehr, sondern lediglich eine gesonderte Festsetzung jedes einzelnen Streitgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf den Klageantrag auf Aufhebung beziehungsweise auf nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Festgesetzt wird nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG indes nur „der Wert für die Gerichtsgebühren“. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Festsetzung jedes einzelnen Streitgegenstandes besteht nicht, zumal nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, und das Verwaltungsgericht die Addition auch − unter Berücksichtigung des allgemeinen Additionsverbotes der wirtschaftlichen Identität – vorgenommen hat (vgl. BA S. 2).

10

b) Die Streitwertbeschwerde ist zudem unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

11

Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 10 CE 20.60, 10 C 20.61 – juris Rn. 12). Mangels einer Abweichung des festgesetzten Streitwerts von der begehrten Festsetzung fehlt es auch an einer entsprechenden möglichen Erhöhung, geschweige denn, wie von § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gefordert, im Umfang von mehr als 200,- Euro.

12

3. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund von § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

13

4. Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sowie § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.