Sorgfaltsobliegenheit bei Rechtmitteleinlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein ausländerrechtliches Klageverfahren. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist versäumt wurde und keine hinreichende Wiedereinsetzung begründet wurde. Mangels substantiierter Darlegung eines unverschuldeten Hinderungsgrundes genügten bloße Sprachschwierigkeiten nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wird; maßgeblich sind die Zustellung und die Fristberechnung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB.
Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihn ein Hinderungsgrund ohne sein Verschulden an der fristgerechten Rechtsmittellegung gehindert hat.
Allein die Behauptung unzureichender Deutschkenntnisse begründet keinen unverschuldeten Hinderungsgrund; nicht deutsch sprechende Beteiligte unterliegen der Sorgfaltsobliegenheit, innerhalb angemessener Frist zumutbare Maßnahmen zur Verständniserlangung zu ergreifen.
Im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen ist das Verfahren kostenpflichtig; bei Erfolgslosigkeit sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO), Rückerstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2023-03-07, – Au 1 K 22.103
Leitsatz
Ein Hinderungsgrund ohne Verschulden wird nicht mit dem Vortrag der unzureichenden Sprachkenntnisse substantiiert aufgezeigt. Für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer besteht die Sorgfaltsobliegenheit, zumutbare Anstrengungen zu entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des amtlichen Schriftstückes zu verschaffen und entsprechend zu reagieren. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2023 (Au 1 K 23.103), mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Anwaltsbeiordnung – für ein ausländerrechtliches Klageverfahren abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Anwaltsbeiordnung − abgelehnt. Der Beschluss, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. Senatsakte, Bl. 15), wurde dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 13. März 2023 zugestellt (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakte, Bl. 135). Die für die Beschwerde einschlägige zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 27. März 2023. Der Antragsteller hat die Beschwerde jedoch erst mit Schreiben datiert vom 30. Mai 2023 am 2. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Senatsakte, Bl. 4). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist verstrichen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht dargetan. Auf den Hinweis des Senats hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass die Post nicht so zugestellt werde, wie sie sollte, und er sich in der Justizvollzugsanstalt erst einen habe suchen müssen, der ihm alles übersetzt habe. Ein Hinderungsgrund ohne Verschulden ist damit nicht substantiiert aufgezeigt. Für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer besteht die Sorgfaltsobliegenheit, zumutbare Anstrengungen zu entfalten, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des amtlichen Schriftstückes zu verschaffen und entsprechend zu reagieren (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 – 19 C 09.3230 – juris Rn. 7). Dass dies der Fall und der Antragsteller der Sorgfaltsobliegenheit nachgekommen wäre, zeigt das Vorbringen nicht auf. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist.
3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.