Unzulässige Beschwerde wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. Entscheidend war, dass der Schriftsatz erst nach Fristablauf beim Gericht einging. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht nach §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §147 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingelegt wird.
Für die Fristberechnung gilt §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 Abs.1 ZPO sowie §§187, 188 BGB entsprechend; maßgeblich ist der Zugang bei dem Gericht.
Der Zeitpunkt der Datumangabe auf einem Schriftsatz ist für die Fristwahrung unbeachtlich, wenn der tatsächliche Zugang beim Gericht erst nach Fristablauf erfolgt.
Bei Verwerfung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§154 Abs.2 VwGO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2021-11-24, – M 10 K 21.3767
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021, mit dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Klageverfahren M 10 K 21.3767 abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.
Mit Beschluss vom 24. November 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sowie auf Erteilung einer Duldung ohne einen solchen Zusatz (Nr. I.) und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. II.) abgelehnt. Der Beschluss, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. BA S. 15), wurde dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 1. Dezember 2021 zugestellt. Die für die Beschwerde einschlägige zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15. Dezember 2021. Der Kläger hat die Beschwerde mit Schriftsatz datiert vom 14. Dezember 2021 laut Prüfvermerk jedoch erst am 17. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Senatsakte, Bl. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist verstrichen. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 KG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.