Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe in einem ausländerrechtlichen Klage- und Eilverfahren, das zwischenzeitlich erledigt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung zu Unrecht teilweise versagt. Der VGH gewährt Prozesskostenhilfe rückwirkend ab Antragstellung, da der Antrag rechtzeitig, vollständig und die Erfolgsaussichten zusammenfassend offen waren. Die Anwältin wird beigeordnet; Mehrkosten außerhalb des Gerichtsbezirks werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe vollumfänglich stattgegeben; PKH bewilligt und Anwältin beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann auch nach Erledigung der Hauptsache rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bestehen, wenn der Antrag rechtzeitig und vollständig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nur dann vollständig, wenn die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen vorliegt.
Zur summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren genügt, dass der Erfolg offen erscheint; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs ist nicht erforderlich.
Bei vollem Erfolg der Beschwerde gegen eine teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ist in der Regel keine gesonderte Kostenentscheidung nach Nr. 5502 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erforderlich; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2022-03-15, – Au 6 S 21.2604; Au 6 S 21.2602
Leitsatz
Rechtsschutzsuchende können ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle der Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn ihr entsprechender Antrag rechtzeitig und vollständig vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Den Klägern bzw. Antragstellern wird in Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2022 sowohl für das Klageverfahren (Au 6 K 21.2602) als auch für das Eilverfahren (Au 6 S 21.2604) in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F. T., Hamburg, beigeordnet. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Bevollmächtigte ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kläger bzw. Antragsteller (im Folgenden: Kläger) verfolgen mit ihrer Beschwerde ihre in erster Instanz teilweise erfolglos gebliebenen Prozesskostenhilfeanträge für gegen eine (mittlerweile zurückgenommene) ausländerrechtliche Passverfügung angestrengte Klage- bzw. Eilverfahren weiter.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern Prozesskostenhilfe zu Unrecht teilweise versagt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12).
Rechtsschutzsuchende können ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall der Hauptsacheerledigung ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn ihr entsprechender Antrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris; B.v. 9.3.2020 - 10 C 19.121 - juris Rn. 4). Vollständig ist der Antrag nur, wenn auch die nach § 166 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege vorliegt.
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 27. Januar 2021 (Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) waren die Erfolgsaussichten von Klage und Eilantrag insgesamt offen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht am 27. Januar 2022 beide Beteiligten auf rechtliche Bedenken hinsichtlich des Bescheids (ohne Einschränkung) hingewiesen (Bl. 67R der Gerichtsakte) und die Ausländerbehörde noch am selben Tag die Rücknahme des (gesamten) Bescheids schriftlich in Aussicht gestellt hatte (Bl. 69 der Gerichtsakte). Eine Aussonderung der Kosten für den insoweit mangels einer sofortigen Vollziehbarkeit von Anfang an unzulässigen Eilantrag im Hinblick auf Nr. 5 des angegriffenen Bescheids ist nicht angezeigt, da Eilrechtsschutz im Hinblick auf Nrn. 1 bis 3 und 6 des Bescheids grundsätzlich veranlasst war und sich der Antrag gegen Nr. 5 insofern nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Insofern wird auf die Berechnung im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeakt Bezug genommen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nicht an, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).