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VGH·10 C 22.272·14.02.2022

Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsfestsetzung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Festsetzung ihres Vergütungsanspruchs; der Antragsgegner rügt fehlende Bevollmächtigung. Das Gericht lehnt die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ab, weil die Einwendung nicht gebührenrechtlicher Natur ist und daher im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist. Eine nähere Substantiierung der Einrede ist nicht erforderlich, sofern diese nicht offensichtlich haltlos ist. Die Antragstellerin kann ihren Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung auf Grundlage des § 11 Abs. 5 RVG abgewiesen; Festsetzung des Vergütungsanspruchs abgelehnt wegen außergebührenrechtlicher Einwendung des Antragsgegners.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs abzulehnen, soweit der Zahlungspflichtige Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

2

Zweck von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist es, das Vergütungsfestsetzungsverfahren von der Prüfung schwieriger vertrags- oder haftungsrechtlicher Fragen aus dem Mandatsverhältnis freizuhalten; solche Fragen sind gerichtlich im ordentlichen Verfahren zu klären.

3

Für die Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist keine nähere Substantiierung oder schlüssige Darlegung der außergebührenrechtlichen Einwendung erforderlich; dies gilt nicht, wenn die Einwendung offensichtlich haltlos ist.

4

Die Zurückweisung der Festsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG begründet keine rechtskräftige Entscheidung über den Vergütungsanspruch; der Rechtsanwalt kann seinen Anspruch durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 1§ RVG § 11 Abs. 5 S. 1§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 146 Abs. 1 VwGO§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2022-01-18, – Au 6 M 21.2539

Leitsatz

Erhebt der Antragsgegner gegen den Vergütungsanspruch Einwendungen oder Einreden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, ist die Festsetzung des Vergütungsanspruchs gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen, um das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten; insoweit ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird; etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vergütungsanspruch der Antragstellerin für die Vertretung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht festzusetzen war.

2

Allerdings steht der Festsetzung eines Vergütungsanspruchs bereits die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Regelung verfolgt den Zweck, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Stellen sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen, ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (BayVGH, B.v. 30.1.2008 - 10 C 07.2676 - juris Rn. 7 m.w.N). So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsgegner mit dem Einwand, er habe die Antragstellerin nicht bevollmächtigt, einen außergebührenrechtlichen Einwand erhoben hat (in diesem Sinne v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.9.2021, RVG § 11 Rn. 58; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 138; BayVGH, B.v. 30.1.2008 - 10 C 07.2676 - juris Rn. 7; B.v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 14; OVG Bln-Bbg, B.v. 3.6.2020 - OVG 3 K 135/20 - juris Rn. 5; a.A. ohne Begründung OLG Saarbrücken, B.v. 12.3.2009 - 9 WF 33/09 - juris Rn. 8 - „doppelrelevante Tatsache“).

3

Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dabei nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist (BayVGH, B.v. 30.1.2008 - 10 C 07.2693 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend - entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. Februar 2022 geäußerten Auffassung - nicht der Fall, da auch die Antragstellerin nicht bestreitet, dass der Antragsgegner ihr selbst keine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Ob ihre weiteren Ausführungen zu einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht (durch einen Boten), zu einer mündlich erteilten Vollmacht oder zu einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners durchgreifen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

4

Mit der auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gestützten Zurückweisung der Beschwerde ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den geltend gemachten Vergütungsanspruch verbunden. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den von ihr behaupteten Anspruch in einem Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 125 m.w.N.).

5

Die von der Antragstellerin angeregte Zurückverweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht war nach alledem nicht veranlasst.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 6 RVG.

7

Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) und eine streitwertunabhängige Gebühren nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 5502 KV anfällt.

8

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.