Erfolglose Prozesskostenhilfebeschwerde für eine Klage auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Streitpunkt ist, ob die Beschaffung eines türkischen Nationalpasses unzumutbar ist (§ 5 Abs. 1 AufenthV) und damit der Anspruch auf einen Reiseausweis besteht. Der VGH weist die Beschwerde zurück, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen: der Kläger hat die Ausnahmeumstände nicht substantiiert dargelegt und keinen Nachweis für den behaupteten Haftbefehl vorgelegt; zudem wurde ihm 2011 bereits ein Nationalpass ausgestellt.
Ausgang: Beschwerde auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und die hierfür relevanten Umstände sind vom Ausländer darzulegen und zu beweisen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus.
Vage und unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen, insbesondere ohne schriftliche Nachweise (z. B. für das Bestehen eines Haftbefehls), genügen nicht, um die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen.
Dass der Herkunftsstaat bereits früher einen Nationalpass ausgestellt hat, spricht gegen die Annahme, die Beschaffung eines Passes sei unmöglich oder unzumutbar.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
VG Augsburg, Bes, vom 2021-11-25, – Au 1 K 21.2104
Leitsatz
Eine Unzumutbarkeit iSv § 5 Abs. 1 AufenthV, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 4) (red. LS Andreas Decker)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, weiter.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht vorlagen.
Der Senat geht auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer hat. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis ausgestellt werden. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass derzeit nicht angenommen werden könne, dass der Kläger nicht auf zumutbare Weise einen türkischen Nationalpass erlangen könne. Er habe keine ausreichenden Bemühungen vorgenommen, um einen türkischen Nationalpass zu erlangen. Hinsichtlich des vorgetragenen Haftbefehls gegen den Kläger fehle es an jedem schriftlichen Nachweis. Der nicht abgeleistete Wehrdienst sei bereits bei der letzten Ausstellung eine Nationalpasses ein Problem gewesen, habe die türkischen Behörden aber letztlich nicht gehindert, dem Kläger im Jahr 2011 einen Nationalpass auszustellen.
Lediglich ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen, das nur noch den angeblich bestehenden Haftbefehl für den Kläger anführt, auszuführen, dass das Vorbringen insofern vage und unsubstantiiert bleibt, zumal der Kläger hierzu noch immer keinerlei aussagekräftigen schriftlichen Unterlagen vorgelegt hat. Das Bestehen eines Haftbefehls hat der Kläger bislang nicht nachgewiesen, es ist zwischen den Beteiligten auch nicht unstreitig. Die Ausführungen zum Haftbefehl in der Klageerwiderung hat die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung dahingehend klargestellt, dass - anders als vom Kläger nahegelegt - ein telefonischer Kontakt der Beklagten zum Generalkonsulat, der den Vortrag des Klägers bestätigen würde, nicht stattgefunden hat. Nach dem Vorbringen des Klägers besteht der Haftbefehl, seit und weil seine frühere Ehefrau ihn nach der Trennung im Jahr 2008 bei den türkischen Behörden wegen Kindesmisshandlung angezeigt habe, um ihn dauerhaft an einer Einreise in die Türkei zu hindern. Auch wenn der Kläger insofern keine konkreten zeitlichen Angaben macht, sind seine Angaben dahin zu verstehen, dass die Anzeige durch die Ehefrau erstattet wurde, weil der Kläger nach der Ausreise seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in den Jahren 2008 und 2009 versuchte, mit anwaltlicher Unterstützung strafrechtliche Ermittlungen wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) einleiten zu lassen. Dem Kläger wurde allerdings noch im Oktober 2011 von den türkischen Behörden ein Nationalpass ausgestellt, sodass die Angaben des Klägers zur angeblichen Weigerung der türkischen Behörden, ihm aufgrund eines Haftbefehls einen Pass auszustellen, nicht nachvollziehbar sind. Es ist damit derzeit auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Nachweis gelingen wird, dass ihm die Beschaffung eines türkischen Nationalpasses unmöglich oder unzumutbar wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).