Themis
Anmelden
VGH·10 C 21.1409·04.06.2021

Prozesskostenhilfe für eine ausländerrechtliche Anfechtungsklage

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie Abschiebungsandrohung und Wiedereinreiseverbot. Zentral ist die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat verneint dies wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr (Alkoholabhängigkeit, kein Therapieabschluss, unzureichende Bewährungszeit); zwischenzeitliche Ereignisse ändern nichts. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Bei Anfechtungsklagen gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten insbesondere die Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu prüfen; der Abschluss einer Therapie und eine ausreichend lange, erfolgreiche Bewährungszeit können erforderlich sein, um Wiederholungsgefahr auszuschließen.

3

Zwischenzeitliche persönliche Änderungen (z. B. Arbeitsunfall, familiäre Kontakte) begründen nur dann neue Erfolgsaussichten, wenn sie konkret, substantiiert und entscheidungserheblich darlegen, dass die Voraussetzungen der angegriffenen Maßnahme entfallen sind.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bestimmte Gebühren nach Nr. 5502 Kostenverzeichnis zum GKG sind streitwertunabhängig, und Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2021-04-20, – M 25 K 19.4667

Leitsatz

Zur hinreichenden Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, eine Abschiebungsandrohung und die Verhängung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen (erneuten) Prozesskostenhilfeantrag für eine beim Verwaltungsgericht München anhängige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 weiter. Mit diesem Bescheid wurden der Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festgestellt, eine Abschiebung nach Polen angedroht und für die Dauer von sechs Jahren ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind (noch immer) nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2020 (10 C 20.71), mit dem er die Beschwerde gegen die (erste) Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. An den fehlenden Erfolgsaussichten hat sich zwischenzeitlich auch durch den schweren Arbeitsunfall des Klägers mit Verlust des rechten Armes, die Aussetzung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2020 und/oder erste Kontakte zu seiner Tochter nichts geändert. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Veraltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), das zu Recht sowohl den Wegfall einer Wiederholungsgefahr als auch (von der Beschwerde unbeanstandet) eine zu befürchtende Kindeswohlgefährdung durch die Aufenthaltsbeendigung verneint hat. Der Kläger ist nach wie vor im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit behandlungsbedürftig, das Landgericht hat im Bewährungsbeschluss diesbezüglich zahlreiche Auflagen formuliert. Weder der erforderliche Abschluss der Therapie, noch eine ausreichend lange Bewährung in Freiheit, die Voraussetzungen für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr wären (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 1.3.2021 - 10 ZB 21.251 - juris Rn. 4), liegen demnach vor. Insofern kann auch dahinstehen, was die (vom Kläger in der Beschwerdebegründung für erheblich erachtete) Ursache für den Rückfall am 5. Juli 2020 gewesen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).