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VGH·10 C 20.2359·22.03.2021

Beschwerde, Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung einer Bevollmächtigten durch das Verwaltungsgericht. Der VGH weist die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung nicht wenigstens vertretbar ist (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO in Verbindung mit §114 Abs.1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint.

2

Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.2 ZPO setzt ebenso voraus, dass die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung vertretbar ist.

3

Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen sind kostenpflichtig; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, und eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren ist gemäß §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen.

4

Beschlüsse über Prozesskostenhilfe können nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein, soweit die Vorschrift dies bestimmt.

Relevante Normen
§ VwGO § 146, § 166 Abs. 1 S. 1§ ZPO § 114 Abs. 1 S. 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2020-09-10, – M 25 S 20.2925

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Nr. IV. Satz 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2020 (M 25 S 20.2925 u. M 25 K 20.2924), mit der dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Beiordnung der Bevollmächtigten - hinsichtlich der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klage samt Eilantrag abgelehnt hat.

2

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3

Mit Beschluss vom 10. September 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Nr. I. des Beschlusstenors) und demzufolge auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem eingangs erwähnten Umfang abgelehnt (Nr. IV Satz 2 des Beschlusstenors).

4

Mit seiner am 28. September 2020 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

5

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

6

1. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers - unter Beiordnung der Bevollmächtigten - abgelehnt hat. Dieser hat nicht aufgezeigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

8

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - unter Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO - ist, dass der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114, Rn. 28 m.w.N.).

9

Gemessen daran liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Rechtsstandpunkte, welche die Antragstellerseite im vorliegenden Fall vorgebracht hat, erfüllen die Anforderungen nicht. Der Senat verweist hierzu entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den der Antragstellerseite übersandten Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 10 CS 20.2358 sowie auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.

10

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

11

3. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.