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VGH·10 B 24.1838·13.10.2025

Kostenentscheidung bei in der Hauptsache erldigtem Rechtsstreit

VerfahrensrechtKostenrechtEinstellung des VerfahrensEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt; das Verfahren wurde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde als unwirksam erklärt. Nach § 161 Abs. 2 VwGO legte das Gericht die Kosten je zur Hälfte auf, da die Erfolgsaussichten vor Erledigung offen waren. Eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten durfte insoweit nicht erfolgen.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Urteil unwirksam; Kosten je zur Hälfte auferlegt; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Rechtsstreits ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil kann unwirksam werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Bei der Kostenentscheidung darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 63 VwGO und dem einschlägigen Streitwertkatalog; das Gericht kann den Streitwert anhand der Katalognummern dem Verfahrensgegenstand anpassen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-03-30, – M 12 K 22.457

Leitsatz

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nicht zu einer eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2023 ist unwirksam.

III. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Erfolgsaussichten der Klage vor Eintritt der Erledigung offen waren. Zwar dürfte die Ausweisung des Klägers bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Januar 2022 sowohl aus spezialwie auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt gewesen sein. Bis zum für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsvorhandlung hat sich jedoch der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund unstreitig positiver Entwicklungen in der Person des Klägers verändert. Die gerichtliche Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Frage, ob die Ausweisung auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig war, hätte vorliegend insbesondere noch eine umfangreiche Beweiswürdigung und schwierige rechtliche Einschätzungen zur Frage der Wiederholungsgefahr sowie zur Bewertung und Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und der Interessen des Klägers andererseits erfordert. Da jedoch nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, darf die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu einer derart eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage führen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16 m.w.N.).

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 8.1.1 und 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).