unzulässige Berufung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ die Berufung nach Zulassung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO begründen. Das Verwaltungsgerichtshof verwirft die Berufung als unzulässig, da kein gesonderter, fristgebundener Begründungsschriftsatz einging und keine Wiedereinsetzung geltend gemacht wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen, weil die fristgerechte Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 VwGO nicht eingegangen ist; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO ist nach Zulassung der Berufung ein gesonderter, fristgebundener Schriftsatz zur Berufungsbegründung einzureichen; wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist die Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Eine bereits im Antrag auf Zulassung der Berufung enthaltene und erschöpfende Begründung ersetzt nicht durchgängig den gesonderten Begründungsschriftsatz; genügt sie aber, kann in einem fristgerecht eingehenden Schriftsatz auf den Zulassungsantrag Bezug genommen und die Berufungsanträge formuliert werden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 VwGO).
Die Erfordernis der gesonderten, fristgebundenen Berufungsbegründung dient der Klarstellung des Berufungsinteresses und der Verfahrensbeschleunigung und ist keine bloße Formalie.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte entschuldigende Gründe voraus; ohne entsprechende Darlegung ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2021-07-22, – M 12 K 20.556
Leitsatz
Enthält der Antrag auf Zulassung der Berufung auch die Anträge zur Berufung und deren erschöpfende Begründung, ist eine erneute Begründung der Berufung nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug genommen und die Berufungsanträge formuliert werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Die Berufung wird verworfen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020, mit dem diese festgestellt hat, dass die Klägerin ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat. Ihre Klage mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben, wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juli 2021 ab.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 (10 ZB 21.2332), der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2023 zugestellt wurde, ließ der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu.
Eine Äußerung der Klägerseite, insbesondere eine Begründung der Berufung, erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wies der Senat darauf hin, dass die Frist für die Berufungsbegründung am 6. April 2023 abgelaufen sei, ohne dass eine Berufungsbegründung oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen sei. Der Senat beabsichtige, gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen; die Klägerseite könne sich hierzu bis zum 30. Juni 2021 äußern.
Der Bevollmächtigte der Klägerin bat mehrfach um Verlängerung der Äußerungsfrist, zuletzt bis zum 15. August 2023, gab jedoch keine Äußerung ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2021 ist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 und § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2023, mit dem die Berufung in dem vorliegenden Verfahren zugelassen worden ist, wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 6. März 2023 zugestellt. Dem Beschluss war eine Belehrung über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung, deren Frist und sonstige Modalitäten beigefügt.
Die Frist von einem Monat für die Begründung der zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) lief damit am 6. April 2023 ab, ohne dass eine Begründung oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO) eingegangen ist.
Die Klägerin hätte nach der Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen müssen. Diese Anforderung ist unverzichtbar, es genügt nicht, wenn die Anträge und die Begründung der Berufung schon im Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten waren. Das Erfordernis einer fristgebundenen, nach Zulassung der Berufung einzureichenden Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein bloßer Formalismus. Es dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob, in welchem Umfang und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens ggf. auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen festhalten will. Da bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es keiner Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO), hat das durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz in den Rang einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhobene Erfordernis der Berufungsbegründung an Bedeutung gewonnen. Mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz dokumentiert der Berufungskläger nach Erlass des Zulassungsbeschlusses, dass er an dem Berufungsverfahren ggf. auch bei nur teilweise zugelassener Berufung noch interessiert ist. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es wird von ihm daher in solchen Fällen gerade nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen. Die Notwendigkeit eines gesonderten fristgebundenen Schriftsatzes nach Erlass des Zulassungsbeschlusses dient (auch) der Verwirklichung des Beschleunigungsgedankens, denn es entlastet das Berufungsgericht beim Ausbleiben der Berufungsbegründung von der häufig aufwendigen Sichtung und Prüfung, ob schon die Begründung des Zulassungsantrags die erforderlichen Elemente einer Berufungsbegründung enthält. Andernfalls träten an die Stelle klarer prozessualer Kriterien Elemente wertender Würdigung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 18.9.2013 – 4 B 41.13 – juris Rn. 5 ff.; BVerwG, U.v. 7.1.2008 – 1 C 27.06 – juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.; ferner Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2023, § 124a Rn. 93 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 98; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 124a Rn. 148).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungfrist kann nicht gewährt werden; Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.