Aufschiebende Wirkung bei bestandskräftigem Verwaltungsakt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid mit Abschiebungsandrohung. Das Gericht stellte fest, dass die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen und der Verwaltungsakt damit bestandskräftig ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall unstatthaft. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei bestandskräftigem Verwaltungsakt als unstatthaft verworfen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der streitige Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Klage nicht bereits rechtskräftig entschieden ist bzw. der Verwaltungsakt noch nicht Bestandskraft erlangt hat.
Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist als unzulässiger Rechtsbehelf abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und dem Katalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Leitsatz
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, der einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist unstatthaft (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag des Antragstellers, der nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 verfügten Abschiebungsandrohung auszulegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2018 - 10 AS 18.442 - juris Rn. 2 ff.), hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom gestrigen Tag (Az. 10 ZB 21.1491) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die gegen den streitbefangenen Bescheid erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen, der streitbefangene Bescheid ist bestandskräftig geworden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht mehr möglich. Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist unstatthaft. Im Übrigen verweist der Senat entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf seinen vorgenannten Beschluss.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 8.1 des Katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.