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VGH·1 ZB 25.30600·18.07.2025

Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags mangels fristgemäßer Darlegung von Zulassungsgründen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt fristgerecht die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren, legt innerhalb der Monatsfrist jedoch keine Zulassungsgründe dar. Das Gericht stellt fest, dass die Zulassung nach §78 Abs.4 AsylG binnen eines Monats nach Zustellung nicht nur zu beantragen, sondern auch zu begründen ist. Mangels fristgemäßer Begründung wird der Antrag unzulässig abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger und das Urteil wird rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da keine fristgemäße Darlegung von Zulassungsgründen erfolgte; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils nicht nur zu beantragen, sondern auch substantiiert zu begründen (§ 78 Abs. 4 AsylG).

2

Fehlt innerhalb dieser Frist die Darlegung von Zulassungsgründen, ist der Zulassungsantrag unzulässig und wird abgelehnt.

3

Zur Berechnung der Monatsfrist gelten die allgemeinen Fristregelungen (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB).

4

Bei unzulässiger Ablehnung des Zulassungsantrags sind dem Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 57 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2025-02-06, – M 21a K 22.32292

Leitsatz

Die Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Streitverfahren ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht nur zu beantragen, sondern auch zu begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

2

Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 26. Juni 2025 und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an den Kläger beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat jedoch – entgegen seiner Ankündigung im Antrag auf Zulassung der Berufung und trotz der im Hinblick darauf beantragten und durch Übersendung der entsprechenden Unterlagen am 27. Juni 2025 auch gewährten Einsicht in die Verfahrensakte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts – innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

3

Das angegriffene Urteil ist dem Kläger gemäß Postzustellungsurkunde sowie nach eigenen Angaben am 14. Juni 2025 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils nicht nur zu beantragen, sondern auch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat darauf in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 14. Juli 2025, 24.00 Uhr, abgelaufen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).