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VGH·1 ZB 23.838·07.10.2024

Erfolglose Klage der Nachbarn gegen Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Nachbarn klagten gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohn‑ und Geschäftshaus; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde vom VGH abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund substantiiert dargetan wurde. Insbesondere sei die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht unzureichend, da im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt wurden und keine Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die weitergehende Ermittlungen erforderlich gemacht hätten. Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet verworfen; kein substantiiert dargelegter Zulassungsgrund (Aufklärungsrüge).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass im Tatsachengericht auf die Vornahme der beanstandeten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich diese Ermittlungen aus erkennbaren Anhaltspunkten aufgedrängt hätten.

2

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO).

3

Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert eine konkrete, schlüssige Darlegung, inwiefern einzelne tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sind (§ 124, § 124a VwGO).

4

Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse der Parteien, insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren, nachträglich zu kompensieren.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4§ 86 Abs. 1 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-03-21, – M 1 K 21.235, M 1 K 22.3125, M 1 K 22.3126

Leitsatz

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert ua die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. Juni 2021 für den Abbruch der Bestandsgebäude und den Neubau eines fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung T., sowie für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. …

2

Im Erdgeschoss des genehmigten Vorhabens sind Ladenflächen, im ersten Obergeschoss Büroräume und Wohnungen und in den darüber liegenden Geschossen eine Arztpraxis und weitere Wohnungen vorgesehen.

3

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …, das mit einem ehemals als Kaufhaus genutzten mehrstöckigen Gebäude bebaut ist. Das Grundstück liegt getrennt durch die M.-straße nördlich gegenüber dem Vorhabengrundstück.

4

Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Altstadtkern – Vergnügungsstätten“, der ein Mischgebiet festsetzt.

5

Gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung erhoben sie Klage, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bereits im Bestandsgebäude sowie in der nahen Umgebung habe es eine genehmigte Wohnnutzung gegeben. Im Übrigen seien in einem Mischgebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Etwaige Beschränkungen der Anlieferzeiten seien einem Mischgebiet immanent.

6

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 zurückgewiesen (1 CS 22.1917 u.a.).

7

Mit dem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger in der Hauptsache ihr Rechtsschutzziel weiter.

8

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen.

II.

9

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

10

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Der Rechtsmittelführer muss hierfür nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 1 ZB 17.2320 – juris Rn. 7). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 22).

11

Der pauschale Vortrag im Zulassungsvorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Erwägungen der Kläger im Anschluss an den Beschluss des Senats im Rahmen des Eilverfahrens auseinandergesetzt habe, erfüllt nicht die vorstehenden Anforderungen an die Darlegung. Ebenso wenig genügt hierfür die mit einem Satz aufgestellte Behauptung, dass es „auf etwa als Wohnungen genehmigte und (noch) genutzte Räume auf anderen als dem Vorhabengrundstück(en) aus Rechtsgründen nicht ankomme“. Mit ihren weiteren Ausführungen, dass es das Verwaltungsgericht für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unterlassen habe aufzuklären, ob und wo sich eine genehmigte Wohnbebauung im Bestand auf dem Vorhabengrundstück befunden habe, und das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt habe, machen sie sinngemäß einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts geltend. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Kläger haben ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts zu dem gerügten Aufklärungsdefizit keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 a.a.O.; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285).

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren inhaltlich nicht geäußert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).