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VGH·1 ZB 18.2654·26.04.2021

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauaufsichtsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegen auf seinem Grundstück eingebrachtes Material; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob ein Anspruch besteht, wenn das Ermessen der Behörde nicht auf Null reduziert ist und ob öffentlich-rechtliche Vorschriften den Kläger schützen. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die Darlegung ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten den Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO nicht genügte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der bauaufsichtlichen Klage als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist und das Unterlassen eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bewirkt, die auch dem Schutz des Antragstellers dienen.

2

Umwelt- und Bodenschutzvorschriften dienen primär dem Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Nachteilen; sie sind nicht ohne Weiteres dazu bestimmt, einen einzelnen Störer gegenüber einem anderen Störer zu schützen.

3

Beruht eine erstinstanzliche Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jede dieser tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund besteht.

4

Der Zulassungsantrag muss konkret und substantiiert darlegen, inwiefern die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist; pauschale oder rein behauptende Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht.

Relevante Normen
§ VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2018-06-26, – M 1 K 17.3422

Leitsatz

Beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund besteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zur Beseitigung des auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück FlNr. …, Gemarkung S …, eingebrachten Materials.

2

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen bestehe für den Kläger ein Anspruch auf Einschreiten nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei und darüber hinaus das Untätigbleiben der Behörde zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften führen würde, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. Eine Rechtsverletzung des Klägers scheide aus, da Zweck der Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes sei, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit durch Bodenverunreinigungen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Bestimmungen dienten jedoch nicht dazu, den einen Störer vor dem anderen zu schützen. Zudem fehle es an einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Kläger habe die Möglichkeit seine Rechte auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheide auch aus, weil eine bodenschutzrechtliche Verunreinigung nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht im Raum stehe.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

4

1. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004‚ 838). Beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2020 - 1 ZB 19.1444 - juris Rn. 4; vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Revisionsverfahren BVerwG, B.v. 12.1.2017 - 4 BN 1.17 - juris Rn. 2; B.v. 17.12.2010 - 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - BauR 2018, 1982).

5

Das Verwaltungsgericht hat das Urteil selbständig tragend darauf gestützt, dass eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist, nicht vorliegt und deshalb ein Anspruch auf behördliches Einschreiten nicht besteht. Zu dieser Begründung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt daher an einer ausreichenden Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sodass allein deshalb bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen ist.

6

Weiter hat das Verwaltungsgericht eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, zivilrechtlich gegen den Störer vorzugehen. Auch für diese, die Entscheidung selbständig tragende Begründung, fehlt es an einer Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 1 ZB 17.2320 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Ausführungen zu dieser Begründung beschränken sich darauf, dass der Kläger keinesfalls auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beigeladenen vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden könne, da bereits mehrere Zivilgerichtsverfahren anhängig (gewesen) seien. Damit werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt.

7

2. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden ebenfalls nicht dargelegt. Es fehlt vor dem Hintergrund der Mehrfachbegründung des Verwaltungsgerichts bereits an der Darstellung, dass die vom Kläger als schwierig erachteten tatsächlichen Fragen überhaupt entscheidungserheblich sind. Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden behauptet, aber nicht dargelegt.

8

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).