Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz bei Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Fertigstellung des Rohbaus
KI-Zusammenfassung
Der Nachbar beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung wegen abstandsflächenrechtlicher Beeinträchtigungen. Das VGH verwirft die Beschwerde, weil der Rohbau zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits fertiggestellt war. Dadurch sei die Verhinderung vollendeter Tatsachen nicht mehr möglich und es fehle am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beigeladenen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist ein bestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich.
Fehlt das mit dem vorläufigen Rechtsschutz verfolgte Ziel — insbesondere die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen am Baukörper — weil der Rohbau bereits fertiggestellt ist, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Ist gerichtliches Einschreiten für die subjektive Rechtsstellung des Nachbarn aufgrund bereits vollendeter Tatsachen nicht mehr geeignet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig/verworfen zu behandeln.
Bei erfolgloser Beschwerde trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen können gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt werden, wenn diese einen Antrag gestellt haben.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2023-07-17, – M 11 SN 23.3183
Leitsatz
Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung nach § 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse des klagenden Nachbarn, wenn der Rohbau jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung fertiggestellt ist. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2023 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung D..
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht er einen Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften zu seinen Lasten geltend. Über die Klage wurde bislang nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Klage werde in der Hauptsache keinen Erfolg haben, da sie wegen Verfristung unzulässig sei. Dem Antragsteller sei der angefochtene Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. Juni 2023 zugestellt worden. Die Klagefrist habe daher mit Ablauf des 3. Juli 2023 geendet. Innerhalb der Klagefrist sei keine formwirksame Klage eingegangen. Die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 eingegangene Klage sei formunwirksam, weil sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinn des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO eingereicht worden sei. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden sei.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Verfristung ausgegangen. Die Baugenehmigung sei rechtsfehlerhaft ihm persönlich anstatt seinem Bevollmächtigten zugestellt worden.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen traten dem Antrag entgegen. Der Rohbau des Vorhabens sei bereits fertiggestellt, alle tragenden Bauteile des Gebäudes einschließlich der Dachkonstruktion seien errichtet, auch das Dach sei bereits eingedeckt. Da sich der Antragsteller ausschließlich gegen eine Beeinträchtigung wende, die von der Kubatur und Situierung des Baukörpers bzw. von dem Abstand des Baukörpers zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgehe, fehle es dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bereits am erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei die Zustellung an den Antragsteller zu Recht erfolgt, da eine Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren sowie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erfolgt sei.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Es fehlt für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos ist der Rohbau jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung fertiggestellt. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden. Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn stellt sich in einem solchen Fall für seine subjektive Rechtsstellung als unnütz dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2021 – 1 CS 21.2195 – juris Rn. 11; B.v. 9.4.2021 – 9 CS 21.553 – juris Rn. 16; B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 11; B.v. 18.12.2017 – 1 CS 17.2337 – juris Rn. 3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf Grund der Bestandskraft der Baugenehmigung fehlt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).