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VGH·1 CS 22.1917, 1 CS 22.1918, 1 CS 22.1919·21.10.2022

Erfolgloser Eilantrag gegen heranrückende Wohnbebauung

Öffentliches RechtBauplanungsrechtImmissionsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung eines fünfstöckigen Wohn‑ und Geschäftshauses und begehrten die Aussetzung der Vollziehung. Streitpunkt war, ob die heranrückende Wohnbebauung den Gebietscharakter verändert oder gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber bestehenden Betrieben verstößt. Der VGH wies die Beschwerden zurück, weil das Vorhaben in das festgesetzte Mischgebiet passt und keine nachträglichen Auflagen für bestehende Betriebe zu erwarten sind. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung bleibt hinter dem Vollzugsinteresse zurück.

Ausgang: Beschwerden gegen die Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen; Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb, wenn durch ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeitet, gegenüber der vorherigen Lage verschlechtert werden, insbesondere wenn mit nachträglichen Auflagen zu rechnen ist.

2

In einem festgesetzten Mischgebiet dienen die Flächen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; Wohn‑ und gewerbliche Nutzungen sind gleichwertig nebeneinander zu berücksichtigen, sodass ein genehmigtes Wohn‑ und Geschäftsgebäude den Gebietscharakter nicht ohne Weiteres verändert.

3

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist die voraussichtliche Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache zu prüfen; bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, steht das Interesse an der Vollziehung der genehmigten Maßnahme vorrangig gegenüber dem Interesse an Aussetzung.

4

Die Kostenentscheidung im Eilverfahren richtet sich nach §§ 154, 159 und 162 VwGO; es kann der Billigkeit entsprechen, Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, wenn diese selbst einen Antrag gestellt und damit das Kostenrisiko übernommen haben.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ BauNVO § 6 Abs. 1§ 93 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Abs. 1 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2022-07-29, – M 1 SN 21.242

Leitsatz

Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren 1 CS 22.1917, 1 CS 22.1918 und 1 CS 22.1919 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Antragstellerin zu 3 zu 1/3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. Juni 2021 für den Abbruch der Bestandsgebäude und den Neubau eines fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung T., sowie für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. …

2

Im Erdgeschoss des genehmigten Vorhabens sind Ladenflächen, im ersten Obergeschoss Büroräume und Wohnungen und in den darüber liegenden Geschossen eine Arztpraxis und weitere Wohnungen vorgesehen.

3

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …, das mit einem mehrstöckigen Gebäude bebaut ist, sowie des Grundstücks FlNr. …, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich ein Einzelhandelsbetrieb befindet. Diese Grundstücke liegen getrennt durch die M. straße nördlich gegenüber dem Vorhabengrundstück. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des nördlich in zweiter Reihe zur M. straße gelegenen Grundstücks FlNr. …, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich ein Einzelhandelsbetrieb befindet.

4

Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Altstadtkern - Vergnügungsstätten“, der ein Mischgebiet festsetzt.

5

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung Klage und stellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten, insbesondere verstoße sie nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Auch liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bereits im Bestandsgebäude habe es eine Wohnnutzung gegeben, für die die im Mischgebiet geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten gewesen seien.

6

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen, weiter. Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

7

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

8

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

9

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

10

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachbarklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben werden, sodass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen nachrangig ist.

11

1. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Genehmigung gegen den Anspruch der Antragsteller auf Wahrung des Gebietscharakters verstößt.

12

Der Bebauungsplan weist für das Vorhabengrundstück, für das Grundstück der Antragsteller und für die nähere Umgebung ein Mischgebiet aus. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem Mischgebiet soll den Belangen der gewerblichen Wirtschaft in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Wohnen und gewerbliche Nutzung stehen gleichrangig und gleichwertig nebeneinander. Keine der Nutzungsarten soll ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463; U.v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309). Das genehmigte Vorhaben fügt sich als Wohn- und Geschäftsgebäude hinsichtlich der Art der Nutzung ein. Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben der Gebietscharakter in ein allgemeines Wohngebiet kippen könnte, bestehen hier nicht. Die Antragsteller gehen selbst davon aus, dass im festgesetzten Mischgebiet bislang nur vereinzelt Wohnnutzung vorhanden ist.

13

2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht dargelegt.

14

Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob auf dem Grundstück FlNr. … der Antragsteller 1 und 2 überhaupt ein emittierender Betrieb besteht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren steht dieses Gebäude seit ca. 30 Jahren leer. Zudem befinden sich im unmittelbaren Umfeld der Grundstücke der Antragsteller genehmigte Wohnungen (vgl. hierzu die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. März 2021 im erstinstanzlichen Verfahren), insbesondere befanden sich auch auf dem Vorhabengrundstück vier genehmigte Wohnungen, sodass in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht eine Verschlechterung der Situation durch die angegriffene Genehmigung für die Nutzung der Gebäude der Antragsteller fernliegt. Dass durch das genehmigte Vorhaben nunmehr eine Beschränkung für die Einzelhandelsbetriebe auf den Grundstücken der Antragsteller zu erwarten steht, ist nicht dargetan. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in einem Mischgebiet nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Etwaige Beschränkungen der Anlieferzeiten sind einem Mischgebiet immanent.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).