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VGH·1 CS 22.1294·23.09.2022

Erfolgloser Eilantrag der Nachbarin gegen Einfamilienhaus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Nachbarin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das VGH weist die Beschwerde zurück, nachdem der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Da die gleichen Einwände vorgetragen wurden, verweist das Gericht auf die Gründe im Zulassungsverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Nachbarin gegen Erteilung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt nach Ablehnung des Zulassungsantrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn in der Beschwerde im Eilverfahren dieselben Einwände vorgetragen werden wie im Antrag auf Zulassung der Berufung, kann das Beschwerdegericht zur Begründung auf die Entscheidung im Zulassungsverfahren verweisen.

2

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht mehr in Betracht.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten, und wer einen Antrag stellt, setzt sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO aus.

4

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. § 47 VwGO i.V.m. GKG) sowie dem Streitwertkatalog und kann die Festsetzung der Vorinstanz übernehmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2022-04-06, – M 9 SN 21.4908

Leitsatz

Werden für die Beschwerde im Eilverfahren die gleichen Einwände vorgetragen wie im Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren, kannn zur Begründung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren auf die Gründe im Zulassungsverfahren verwiesen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt als Nachbarin vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen und zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Den gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1296) abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da die Antragstellerin für den geltend gemachten Erfolg ihrer Klage gegen die Baugenehmigung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2 einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

5

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).