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VGH·1 CS 21.262·25.05.2021

Nutzungsuntersagung

Öffentliches RechtBaurechtVorläufiger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller klagte auf Erteilung einer Baugenehmigung für Teilausbau zur Betriebsleiterwohnung und wandte sich gegen eine Nutzungsuntersagung; zugleich begehrte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das VGH wies die Beschwerde zurück, da die Berufungszulassung bereits abgelehnt war und das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß §124a Abs.5 Satz4 VwGO rechtskräftig geworden ist. Weitere vorgebrachte Einwände waren bereits im Zulassungsverfahren behandelt worden. Die Kosten trägt der Antragsteller, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr möglich (Berufungszulassung abgelehnt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufungszulassung im Zulassungsverfahren abgelehnt, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß §124a Abs.5 Satz4 VwGO rechtskräftig und eine nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht möglich.

2

Anträge auf Anordnung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen sind unzulässig, soweit die zugrunde liegenden Einwendungen bereits im Zulassungsverfahren vorgebracht und abschließend entschieden wurden; insoweit ist auf die Entscheidung im Zulassungsverfahren zu verweisen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §154 Abs.2 VwGO; der unterliegende Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs und kann dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag entsprechen.

Relevante Normen
§ VwGO § 125a Abs. 5 S. 4§ 80a Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2020-11-19, – M 11 S 20.5240

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Teilausbau eines Gebäudes zu einer Betriebsleiterwohnung erhoben. Daneben wendet er sich gegen die ergangene Nutzungsuntersagung. Im vorläufigen Rechtsschutz begehrt er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2020 die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag dem Antrag nach § 80a Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit stattgegeben, als im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung eine Erfüllungsfrist bis zum 31. Januar 2021 bestimmt worden war. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2020 hat keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Mai 2020 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt (1 ZB 21.261). Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die mit der Beschwerde begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht mehr möglich. Im Übrigen hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die gleichen Einwände vorgebracht wie im Zulassungsverfahren, so dass insoweit auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen werden kann.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.