Vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen – Beseitigung einer Einfriedung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Vollstreckungsaufschub gegen die Vollstreckung einer Beseitigungsanordnung wegen einer Gabionen-Einfriedung. Die Beschwerde wurde vom VGH als unzulässig verworfen, weil die Begründung die tragenden Erwägungen des VG nicht auseinandersetzt. Das VG hatte auf die Rechtskraft eines früheren Urteils (§ 121 VwGO) und das Fehlen einer wesentlichen Sach- oder Rechtsänderung abgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Vollstreckungsaufschubs mangels substantiierten Beschwerdevorbringens als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit deren tragenden Erwägungen auseinandersetzen.
Das bloße Wiederholen des erstinstanzlichen Vorbringens sowie pauschale oder formelhafte Rügen genügen den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO nicht.
Im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kann die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils im Sinne des § 121 VwGO dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenstehen; dies ist nur zu überwinden, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan wird.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt bei Verwerfung aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach GKG und dem Streitwertkatalog.
Vorinstanzen
VG München, Bes, vom 2025-02-10, – M 29 E 24.7248
Leitsatz
Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO genügt es nicht, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen; ebenso wenig genügen pauschale oder formelhafte Rügen. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der (bestandskräftigen) Anordnung der Beseitigung von einer im Außenbereich als Einfriedung errichteten Gabionenwand mit Betonsockel auf seinen Grundstücken.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag unter Verweis auf das Urteil vom 13. Dezember 2023 im Verfahren M 29 K 23.3876, mit dem die Klage des Antragstellers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen wurde, abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung insbesondere die Gründe darlegen‚ aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 1 CS 23.979 – juris Rn. 7; B.v. 28.11.2022 – 1 CS 22.2150 – juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung (allein) darauf gestützt hat, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023 im Verfahren M 29 K 23.3876 im Sinn des § 121 VwGO entgegensteht und eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem Erlass dieser Entscheidung nicht vorliegt. Zu diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerdebegründung, die lediglich die bekannten Einwände gegen die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung wiederholt, nicht und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).