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VGH·1 C 24.1319·10.10.2024

Beschwerdefrist der Streitwertbeschwerde bei Klagerücknahme

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten nach Rücknahme ihrer Klage gegen die Nicht-Erteilung einer Baugenehmigung Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die sechmonatige Beschwerdefrist bereits mit dem Zugang der Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht begann und am 15.07.2024 endete. Die am 19.07.2024 eingereichte Beschwerde war damit verspätet; eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen, da die sechmonatige Beschwerdefrist ab Zugang der Klagerücknahme versäumt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beginn der Beschwerdefrist für die Streitwertbeschwerde nach Klagerücknahme bemisst sich nach dem Zugang der prozessbeendenden Erklärung (Klagerücknahme) bei dem zuständigen Verwaltungsgericht.

2

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

3

Der Einstellungsbeschluss des Gerichts hat bei fristrechtlich relevanter Klagerücknahme lediglich deklaratorische Wirkung für den Fristlauf.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 GKG setzt einen rechtzeitig gestellten Antrag und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; wird sie nicht beantragt, kommt sie nicht in Betracht.

5

Ist das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG gebührenfrei, ist im Regelungsfall keine Kostenentscheidung zu treffen und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 63 Abs. 2 S. 3, § 68 Abs. 1§ VwGO § 92 Abs. 3§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

VG München, Bes, vom 2024-01-16, – M 9 K 22.1181

Leitsatz

Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist für eine Streitwertbeschwerde nach Klagerücknahme ist der Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht und nicht die Zustellung des Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

2

Mit ihrer Klage begehrten sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage nahmen die Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zurück. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2024 eingestellt, den Klägern die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 20.000 Euro festgesetzt.

3

Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. Juli 2024 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

4

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter als zuständiger Berichterstatter entscheidet, ist unzulässig, weil die Kläger die Beschwerdefrist nicht gewahrt haben.

5

Eine Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wurde, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Danach begann hier die Frist am 15. Januar 2024, weil an diesem Tag mit Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wurde und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1990 – 4 NB 17.90 – NVwZ 1991, 60; BayVGH, B.v. 12.1.2021 – 21 C 20.2062 – BayVBl 2021, 281). Die Beschwerdefrist von sechs Monaten endete damit am 15. Juli 2024 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht erst am 19. Juli 2024 zu.

6

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht beantragt wurde. Im Übrigen enthält die dem Einstellungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrungden zutreffenden Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der prozessbeendenden Erklärung einzulegen ist.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).