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VGH·1 AS 22.2524·26.04.2023

Ablehnung eines Eilantrags auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Nutzungsuntersagung. Der Senat lehnte den Antrag ab, nachdem er zugleich die Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil versagt hatte; eine Fortdauer kommt damit nicht mehr in Betracht. Gleichlautende Einwände wie im Zulassungsverfahren reichen nicht aus. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, da die Berufungszulassung versagt wurde; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist nicht zu treffen, wenn die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil bereits versagt worden ist, sodass die Zulassungsentscheidung der Fortdauer entgegensteht.

2

Vorbringung, das im Zulassungsverfahren bereits erfolglos vorgetragen wurde, begründet grundsätzlich keinen neuen Grund für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; entscheidungserhebliche neue Umstände sind erforderlich.

3

Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

4

Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar, soweit gesetzlich vorgesehen, sodass gegen derartige Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Relevante Normen
§ VwGO § 80§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1§ 53 Abs. 2 Nr. 2§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VGH München, Bes, vom 2023-04-26, – 1 ZB 22.1869

VG München, Urt, vom 2022-04-26, – M 11 K 18.5556

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (M 11 K 18.5556) mit Beschluss vom heutigen Tag (1 ZB 22.1869) abgelehnt. Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt daher nicht mehr in Betracht. Da der Antragsteller für den geltend gemachten Erfolg seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung die gleichen Einwände wie im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, wird im Übrigen auf die Entscheidung des Senats im Zulassungsverfahren verwiesen.

3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).