Wegen Versäumung der Eilantragsfrist im Asylverfahren erfolgloser Abänderungsantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte nach Versäumung der einwöchigen Antragsfrist im Asylverfahren einen Abänderungsantrag mit nachträglich vorgelegten türkischen Urteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dargetan wurde. Ein verfristeter Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann durch spätere verspätete Beibringung nicht geheilt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen fehlender geänderter Sach- oder Rechtslage bzw. unzulässigem ursprünglichem Sofortantrag abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt eine nach der ersten gerichtlichen Entscheidung eingetretene Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder der Prozesslage voraus, die geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beschränkt sich auf die Prüfung der Fortdauer der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung; es ist kein Rechtsmittelverfahren und prüft nicht die ursprüngliche Richtigkeit der Entscheidung.
Ein unzulässiger, weil verfristeter Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Asylverfahren wird nicht dadurch zulässig, dass der Antragsteller nachträglich ebenfalls verspätet weitere Sachgründe vorlegt, insbesondere wenn der zugrundeliegende Bescheid bestandskräftig ist.
Bei offenkundiger Versäumung der einwöchigen Antrags- oder Klagefrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage von vornherein nicht in Betracht; zur Begründetheit des Rechtsbehelfs ist dann nicht mehr zu gelangen.
Leitsatz
Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Eilbeschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage oder die Prozesslage geändert hat und diese Änderung geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Ein unzulässiger, weil verfristeter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Asylverfahren kann nicht durch nachträgliches erst recht verspätetes Vorbringen zu Sachgründen zulässig und abgeändert werden. Da der zugrundeliegende Bescheid bereits bestandskräftig und damit unanfechtbar ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 23. September 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Antragsgegnerin den Asylantrag des türkischen Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab.
Dagegen legte der Antragsteller zunächst keine Rechtsbehelfe ein, sondern erst mit Anträgen vom 19. Dezember 2024.
Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage W 8 K 24. … vom 19. Dezember 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2024 mit Beschluss vom 7. Januar 2025 im Verfahren W 8 S 24. … wegen offenkundiger Versäumung der einwöchigen Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG als unzulässig ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 8 K 24. … ebenfalls wegen der deutlichen Versäumung der einwöchigen Klagefrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) als offenkundig unzulässig ab.
Am 27. Januar 2025 ließ der Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2025 – W 8 S. 24 … – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2024 gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller auf ein Urteil der Großen Strafkammer S … (Türkei) vom 3. Mai 2019 verweisen, wonach der Kläger verurteilt worden sei. Das Urteil samt deutscher Übersetzung wurde als Anlage beigefügt.
Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2025 für die Antragsgegnerin, den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Eine beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die einer Änderung des ergangenen Beschlusses vom 7. Januar 2025 rechtfertigen würde, mache der Antragsteller nicht geltend. Sie sei auch nicht ersichtlich. Der ursprüngliche Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei weiterhin als verfristet und damit unzulässig anzusehen. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass sich eine beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht allein durch die kommentarlose Vorlage gerichtlicher Unterlagen ergeben habe. Insbesondere fehlten im Hinblick auf die Frage, aus welchem Grund diese Unterlagen nicht im ursprünglichen Eilverfahren vorgelegt worden seien, entsprechende substanziierte Angaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 K 24. … und W 8 S 24. …) und die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Ausländerakte) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 7. Januar 2025 (W 8 S 24. …) ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).
Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betrifft zwar denselben Streitgegenstand wie das Ausgangsverfahren. Im Abänderungsverfahren wird allerdings allein die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist demnach kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 191).
Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80 Rn. 196 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO schon unzulässig, weil sich aus ihm nicht zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (siehe Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 196). Denn wie mit Beschluss vom 7. Januar 2025 im Verfahren W 8 S 24. … schon ausgeführt, ist der Sofortantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Versäumung der einwöchigen Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG unzulässig, weil der zugrundeliegende streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2024 bereits bestandskräftig und damit unanfechtbar ist (vgl. Kopp in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 130). Ein unzulässiger, weil verfristeter Sofortantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht durch nachträgliches erst recht verspätetes Vorbringen zu Sachgründen zulässig und abgeändert werden. Vielmehr ist insoweit kein Raum, die nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Eilentscheidung zu ändern.
Im Übrigen kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer offenkundig unzulässigen Klage wegen deutlicher Versäumung der Klagefrist von vornherein ohnehin nicht in Betracht. Bei einem unzulässigen Rechtbehelf spielen (weitere) Ausführungen zur Begründetheit keine Rolle mehr.
Abgesehen davon – und ohne dass es darauf entscheidungserheblich noch ankommt – hat die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 28. Januar 2025 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 Abs. 2 VwGO nicht allein durch die kommentarlose Vorlage gerichtlicher Unterlagen (aus der Türkei) ohne substanziierte Erläuterung, aus welchem Grund diese Unterlagen nicht im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden seien, eingetreten sein könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).